Fundsachen
Eine Fundsache ist ein Gegenstand, der dem:r Besitzer:in bzw. Eigentümer:in ohne die Absicht der Eigentums- oder Gewahrsamsaufgabe abhanden gekommen ist. Beträgt der Wert der Fundsache mehr als 10,00 € (auch Fundgegenstände wie Schlüssel, Ausweispapiere, Bankkarten etc.), muss diese unverzüglich beim zuständigen Fundbüro abgegeben bzw. angezeigt werden (Anzeigepflicht des:r Finder:in § 965 BGB). Zuständig ist das Fundbüro, in dessen Gebiet die Fundsache gefunden wurde.
Erfahrungsgemäß dauert es meist ein paar Tage, manchmal auch Wochen, bis ein Fundgegenstand beim Fundbüro abgegeben oder gemeldet wird. Wenn Sie etwas verloren haben, nutzen Sie bitte das Formular Verlustanzeige der Stadt Erkner. Trifft der vermisste Gegenstand bei uns ein, werden Sie umgehend benachrichtigt. Verlustanzeigen werden nach einem Jahr gelöscht, da nicht mehr damit zu rechnen ist, dass der verlorene Gegenstand als Fundsache abgegeben wird. Sollte sich der als vermisst gemeldete Gegenstand wieder anfinden, so ist das Fundbüro davon in Kenntnis zu setzen.
Aufbewahrungsfrist
Nach Ablauf von sechs Monaten ab der Anzeige des Funds bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, vorher wurde der Eigentümer bekannt oder der Finder hat auf sein Fundrecht verzichtet. Der Eigentumsanspruch ist innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist schriftlich beim Fundbüro geltend zu machen. Nach Ablauf der vier Wochen ohne schriftlichen Eigentumsanspruch geht das Eigentum auf die Stadt Erkner über. Alle mit personenbezogenen Daten verbundenen Fundsachen (z. B. Handys, Schlüssel, Ausweise, Kameras) sind vom Eigentumserwerb ausgeschlossen.
Die Erhebung von Gebühren sowie von Auslagen richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg.
Finderlohn
Der:die ehrliche Finder:in hat gegenüber dem:r Verlierenden Anspruch auf Finderlohn in Höhe von 5 Prozent bei einem Wert bis zu 500,00 €, ab 500,00 € zusätzlich 3 Prozent vom Mehrwert. Bei Tieren gilt ein Wert von 3 Prozent. Der Anspruch ist von dem:r Finder:in an den:in:die Eigentümer zu stellen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der:die Finder:in die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
- § 965 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) I Fundsache
- § 937 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) I Aufbewahrungsfrist
- § 971 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) I Finderlohn
- § 966 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) I Verwahrungspflicht, Versteigerung
- § 967 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) I Ablieferungspflicht
- § 970 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) I Ersatz von Aufwendungen
- § 973 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) I Eigentumserwerb
- § 975 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) I Rechte des Finders nach Ablieferung
- § 976 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) I Eigentumserwerb der Gemeinde
- § 978 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) I Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
Bankkarten nach Verlust sperren lassen
Um eine verlorene oder gestohlene Karte zu sperren, rufen Sie entweder beim Sperr-Notruf 116 116 oder bei Ihrer Bank bzw. dem Kreditkarten-Unternehmen an. Es sollte auch Anzeige bei der Polizei erstattet werden – um das sogenannte Kuno-System zu aktivieren und die Karte für das Bezahlen mit Unterschrift zu sperren.
Versteigerungen
Fundsachen werden von der Stadt Erkner in unregelmäßigen Abständen versteigert. Dazu wird die Versteigerung vorab über Aushänge und über die Homepage bekanntgegeben.
Fund in öffentlichen Behörden oder Verkehrsanstalten
Bei einem Fund in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder Verkehrsanstalt oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt ist dieser unverzüglich bei dieser Behörde oder einem:r ihrer Angestellten abzugeben.
Kontakt
Stadt Erkner
Ressort 32 I Ordnung & Umwelt
SB Fundbüro I ruhender Verkehr
Frau Friesicke
Friedrichstraße 6 - 8
15537 Erkner
Telefon +49 3362 795-128
Fax +49 3362 795-29 128
friesicke@erkner.de
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