Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Erkner

Die erste Sprechstunde im Jahr 2025 des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung Erkner, Herrn Lothar Eysser, findet  

amDienstag, den 18.02.2025
in der Zeit von16:30 bis 18:00 Uhr
imRathaus der Stadt Erkner, Friedrichstraße 6 - 8, Raum: 4-27 (Konferenzraum)

statt.

gez. Henryk Pilz
Bürgermeister

Hiermit ordne ich gemäß § 3 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), § 1 Absatz 1 BekanntmV in Verbindung mit § 69 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S. 1) und § 12 der Hauptsatzung der Stadt Erkner die öffentliche Bekanntmachung und die Ersatzbekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Erkner für das Haushaltsjahr 2025 an. 

Es wird bestätigt, dass der Wortlaut dieser Satzung mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Erkner vom 05.12.2024 (Beschluss-Nummer: 8-03/070/24) übereinstimmt und dass nach § 1 Absatz 1 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmV) verfahren worden ist. 

In die Haushaltssatzung 2025 nebst Haushaltsplan 2025 und Anlagen kann in der Stadtverwaltung Erkner, Friedrichsstraße 6 - 8, 15537 Erkner, Zimmer 3-06 zwischen dem 20.01.2025 und dem 24.01.2025 nach vorheriger Anmeldung Einsicht genommen werden. Die Haushaltssatzung der Stadt Erkner für das Haushaltsjahr 2025 enthält als genehmigungspflichtige Teile Verpflichtungsermächtigungen. Der Landrat des Landkreises Oder-Spree als allgemeine untere Landesbehörde erteilte mit Schreiben vom 19.12.2024 die erforderlichen Genehmigungen.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 

c) der Bürgermeister hat den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vorher beanstandet oder 

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 

Erkner, den 06.01.2025 

gez. Wolter 
Stellvertreter des Bürgermeisters

Auf Grund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Erkner vom 05.12.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Festsetzungen zum Haushalt 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird 

1.Im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der  
 ordentlichen Erträge auf 

25.028.800 €

 ordentlichen Aufwendungen auf

24.779.700 €

 außerordentlichen Erträge auf 

2.167.000 €

 außerordentlichen Aufwendungen auf 

87.900 €

2.Im Finanzhaushalt mit einem Gesamtbetrag der 
 Einzahlungen auf27.841.100 €
 Auszahlungen auf 32.567.200 €
   

festgesetzt. 

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:

 Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

24.027.300 €

 Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

22.859.800 €

 Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit

3.813.800 €

 Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

9.287.600 €

 Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 

0 €

 Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 

419.800 €

 Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven

0 €

 Auszahlungen an Liquiditätsreserven

0 €


§ 2 Kreditaufnahmen

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen erforderlich ist, wird auf

0 €

festgesetzt.
 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf

14.829.900 €

festgesetzt.
 

§ 4 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer 
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 100 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 235 v. H.
2. Gewerbesteuer340 v. H.


§ 5 Wertgrenzen

1. Die Wertgrenze, ab der im Sinne des § 65 Abs. 2 Nr. 5 der BbgKVerf außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Stadt Erkner von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 250.000 € festgesetzt.

2. Die Wertgrenze im Sinne des § 65 Abs. 2 Nr. 6 der BbgKVerf für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 25.000 € festgesetzt.

3. Die Wertgrenzen, ab denen überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfen, werden wie folgt festgesetzt:

3.1. Als erheblich sind über- und außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen im Sinne des § 70 Abs. 1 der BbgKVerf anzusehen, wenn sie bei den einzelnen Produktsachkonten die nachstehend aufgeführten Beträge übersteigen:

Aufwendungen/Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen; sonstige ordentliche Aufwendungen/Auszahlungen; Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
Kontengruppen 52/54/72/74
außer bei Zuführung und Inanspruchnahmen von Rückstellungen

50.000 €

Transferaufwendungen/-auszahlungen
Kontengruppe 53/73

25.000 €

Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen/ -auszahlungen
Kontengruppe 55/75

25.000 €

Auszahlungen für Vermögenserwerb
Kontenarten 782/783

25.000 €

Auszahlungen für Baumaßnahmen
Kontenart 785

100.000 €

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
Kontengruppe 79

25.000 €

Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen
Kontenart 781

25.000 €

Bilanzielle Abschreibungen; Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen
Kontengruppe 57/58

100.000 €

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen dürfen in unbeschränkter Höhe getätigt werden, wenn sie durch zweckgebundene oder durch im unmittelbaren Zusammenhang stehende Erträge/Einzahlungen gedeckt sind (wirtschaftlich durchlaufend bzw. Rückzahlung von Zuweisungen und Zuschüssen).

Zuführungen und Inanspruchnahmen von Rückstellungen dürfen in unbeschränkter Höhe getätigt werden. Übersteigen sie bei dem einzelnen Produktsachkonto den Betrag von 150.000 € ist der Hauptausschuss zu informieren.

Überplanmäßige Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen, die im Folgejahr fortgesetzt werden (Kontengruppe 785), sind in unbeschränkter Höhe zulässig, wenn ihre Deckung im Folgejahr gewährleistet ist.

4. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 73 Abs. 5 der BbgKVerf sind erheblich, wenn sie beim einzelnen Produktsachkonto 150.000 € übersteigen.

5. Die Befugnis des Kämmerers über die Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen gemäß § 70 Abs. 1 sowie über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 73 Abs. 5 der BbgKVerf wird auf die in 3. und 4. genannten Beträge beschränkt.

6. Über die von dem Kämmerer erteilten Genehmigungen von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen bzw. über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist die Stadtverordnetenversammlung halbjährlich zu unterrichten.

7. Übersteigen über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen bzw. über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen die unter 3. und 4. genannten Beträge ist eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung herbeizuführen.

8. Eine Nachtragssatzung ist zu erlassen, wenn

a) beim ordentlichen Ergebnis ein zusätzlicher Fehlbetrag gegenüber der Haushaltsplanung entsteht, der 500.000 € übersteigt und

b) bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen geleistet werden sollen, die bei einzelnen Produktsachkonten 500.000 € der gesamten Aufwendungen oder Auszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.


§ 6 Haushaltssicherungskonzept

entfällt


§ 7 Deckungskreise

Zur flexiblen Gestaltung des Haushaltsvollzugs wird auf der Grundlage des § 23 KomHKV bestimmt, dass die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Aufwendungen/Auszahlungen über Deckungskreise geregelt wird. Die Übersicht über die gebildeten Deckungskreise ist Bestandteil des Haushaltsplans. Bei Bedarf können zusätzliche Deckungskreise in der Haushaltsdurchführung eingerichtet bzw. bestehende Deckungskreise erweitert werden.


Erkner, 06.01.2025

gez. Wolter
Stellvertreter des Bürgermeisters

Gewerbesteuern

Die Stadtverordnetenversammlung Erkner hat, zuletzt in der Sitzung vom 05.12.2024, in der Haushaltssatzung die Hebesätze für die Realsteuern beschlossen. Diese werden im Amtsblatt für die Stadt Erkner Nr. 01I2025 bekannt gegeben und gelten unverändert auch weiterhin für das Jahr 2025.

Für das Kalenderjahr 2025 werden keine Bescheide über die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen versandt, wenn sich zum zuletzt ergangenen Bescheid keine Veränderungen ergeben haben. Aufgrund des § 19 Abs. 1 und 2 Gewerbesteuergesetzes, in der zurzeit geltenden Fassung, werden die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2025 in der zuletzt veranlagten Höhe durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Sie erhalten für das Kalenderjahr 2025 keinen Vorauszahlungsbescheid, da diese Steuerfestsetzung mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleiche Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheids hat.

Grundsteuern

Die Stadtverordnetenversammlung Erkner hat, zuletzt in der Sitzung vom 05.12.2024, in der Haushaltssatzung die Hebesätze für die Realsteuern beschlossen. Diese werden im Amtsblatt für die Stadt Erkner Nr. 01I2025 bekannt gegeben.

Alle bisherigen Grundsteuerbescheide werden kraft Gesetzes zum 31.12.2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Damit entfällt die Basis für Vorauszahlungen für 2025. Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage des neuen Rechts erhoben, d. h. für 2025 werden neue Grundsteuerbescheide erlassen; bis dahin sollen bitte keine Zahlungen für 2025 erfolgen.

Aufgrund der Grundsteuerreform geht für Grundstücke auf fremden Grund und Boden ab dem 01.01.2025 die Besteuerung vom Nutzenden auf den Eigentümer oder die Eigentümerin über und somit entfällt für die Nutzenden von Garagen, Kleingärten, Bungalows u. ä. die Steuerpflicht. Seitens der Finanzämter werden keine Aufhebungsbescheide für das Ende der Steuerpflicht zum 31.12.2024 versendet.

Hundesteuern

Auf der Grundlage der Satzung der Stadt Erkner über die Erhebung einer Hundesteuer vom 11.04.2022, bleibt die Festsetzung der Hundesteuer gegenüber dem Vorjahr unverändert. Für das Kalenderjahr 2025 werden keine Bescheide über die Hundesteuer versandt, wenn sich zum Vorjahr keine Veränderungen ergeben haben. 

Die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2025 wird durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Gemäß § 12a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 31.03.2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36]), hat diese Steuerfestsetzung mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleiche Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheids.

Vergnügungssteuern

Auf der Grundlage der Satzung der Stadt Erkner über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 13.12.2006 bleibt die Festsetzung der Vergnügungssteuer gegenüber dem Vorjahr unverändert. Für das Kalenderjahr 2025 werden keine Bescheide über die Vergnügungssteuer versandt, wenn sich zum Vorjahr keine Veränderungen ergeben haben.

Die Vergnügungssteuer für das Kalenderjahr 2025 wird durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Gemäß § 12a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 31.03.2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.06.2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]), hat diese Steuerfestsetzung mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleiche Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheids.

Pachten

Für das Kalenderjahr 2025 werden keine Zahlungsinformationen über die Pachten versandt, wenn sich zum Vorjahr keine Veränderungen bei der Bemessungsgrundlage ergeben haben. Die Pachten für das Kalenderjahr 2025 sind durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Gemäß § 12a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 31.03.2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.06.2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]), hat diese Festsetzung mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleiche Rechtswirkung eines schriftlichen Abgabenbescheids.

Hinweise

Ein neuer Steuerbescheid wird nur erteilt bei Veränderung des Jahreswerts zum Vorjahr, der Bemessungsgrundlagen bzw. durch Eigentümerwechsel oder bei Änderung des Grundsteuer- oder Gewerbesteuermessbetrags.

Im Falle des Eigentümerwechsels ist zu beachten, dass der Steuerbescheid für den bisherigen Eigentümer / die bisherige Eigentümerin weiter gilt, bis dieser von der Stadt Erkner aufgehoben wird. Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt (§ 9 Grundsteuergesetz). Die Grundsteuer ist eine sogenannte Jahressteuer, d. h. wird das Objekt innerhalb eines Jahres verkauft, so ist die gesamte Grundsteuer eines Kalenderjahres vom bisherigen Eigentümer / der bisherigen Eigentümerin zu leisten. Die Grundsteuer wird demnach nicht unterjährig abgerechnet. Privatrechtliche Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt und heben die öffentlich-rechtliche Steuerschuldnerschaft nicht auf.

Zahlungsaufforderung

Diejenigen Steuerpflichtigen, die keine Einzugsermächtigung zur Abbuchung (SEPA-Lastschriftmandat) der Steuer erteilt haben, werden gebeten die Steuer 2025 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Steuerbescheid ergeben, unter Angabe des Kassenzeichens auf das Konto der Stadt Erkner zu überweisen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese öffentliche Bekanntmachung ist der Widerspruch nach § 69 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der Widerspruch ist nach § 70 Abs. 1 VwGO innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt bei dem Bürgermeister der Stadt Erkner zu erheben. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

1.

Schriftlich oder zur Niederschrift:

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Anschrift lautet: Bürgermeister der Stadt Erkner I Friedrichstraße 6 - 8 I 15537 Erkner

2.   

Auf elektronischem Weg:

Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden. Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet post-sig@erkner.de.

Die Widerspruchsfrist beginnt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung. Wird die Widerspruchsfrist durch das Verschulden eines von dem Steuerpflichtigen Bevollmächtigen versäumt, so wird dieses Versäumnis dem Steuerschuldner zugerechnet. Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn Widerspruch erhoben wird, müssen die angeforderten Beträge fristgemäß gezahlt werden, soweit sie nicht gestundet oder ausgesetzt sind.

Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Steuermessbeträge oder gegen den Zuschlag wegen verspäteter Abgabe oder Nichtabgabe der Steuererklärung richten, können im Rahmen des Widerspruchs gegen diesen Steuerbescheid nicht geprüft werden. Der Widerspruch gegen einen Grundlagenbescheid ist ausschließlich beim zuständigen Finanzamt einzulegen, das den Steuermessbescheid (Zerlegungsbescheid) erlassen hat. Auf die in ihm enthaltene Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.

Bei Rückfragen steht Ihnen während der Sprechzeiten des Rathauses Frau Zuchel-Lindgrön unter der Telefonnummer +49 3362 795-124 oder per E-Mail unter steuern@erkner.de zur Verfügung.


Erkner, den 06.01.2025

gez. Wolter
Stellvertreter des Bürgermeisters

Hiermit ordne ich gemäß § 3 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), § 1 Absatz 1 BekanntmV, § 14 Absatz 3 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV) vom 26. März 2009 in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 69 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S.1) und § 12 der Hauptsatzung der Stadt Erkner die öffentliche Bekanntmachung und die Ersatzbekanntmachung Wirtschaftsplan für den Eigenbetrieb der Stadt Erkner "Sportzentrum Erkner" für das Wirtschaftsjahr 2025 an. 

Es wird bestätigt, dass der Inhalt des Wirtschaftsplans mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Erkner vom 10.10.2024 (Beschluss-Nummer: 8-02/044/24) übereinstimmt und dass nach § 1 Absatz 1 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmV) verfahren worden ist.

In den Wirtschaftsplan 2025 kann in der Stadtverwaltung Erkner Friedrichsstraße 6 - 8, 15537 Erkner, Zimmer 3-06 zwischen dem 20.01.2025 und dem 24.01.2025 nach vorheriger Anmeldung Einsicht genommen werden. 

Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes der Stadt Erkner „Sportzentrum Erkner“ für das Wirtschaftsjahr 2025 enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. 

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) kann gegen den Wirtschaftsplan nach Ablauf eines Jahres seit seiner Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, 

b) der Wirtschaftsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 

c) der Bürgermeister hat den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vorher beanstandet oder 

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 


Erkner, den 06.01.2025 

gez. Wolter
Stellvertreter des Bürgermeisters

Festsetzungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 EigV für das Wirtschaftsjahr 2025

Aufgrund des § 7 Nummer 3 und des § 14 Absatz 1 der Eigenbetriebsverordnung hat die Stadtverordnetenversammlung Erkner durch Beschluss vom 10.10.2024 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 festgestellt: 

1. Es betragen

1.1 im Erfolgsplan 

die ordentlichen Erträge 

745.900 €

die ordentlichen Aufwendungen

1.000.900 €

die außerordentlichen Erträge 

0 €

die außerordentlichen Aufwendungen

0 € 

der Jahresgewinn

0 €

der Jahresverlust

255.000 €

1.2 im Finanzplan

Mittelabfluss / Mittelzufluss aus laufender Geschäftstätigkeit

0 €

Mittelabfluss / Mittelzufluss aus Investitionstätigkeit

30.500 €

Mittelzufluss / Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit

0 €

2. Es werden festgesetzt 

2.1. der Gesamtbetrag der Kredite auf0 € 
2.2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0 € 


Erkner, den 15.10.2024

gez. Henryk Pilz
Bürgermeister

1. Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahlzeit ist von 08:00 bis 18:00 Uhr. 

2. Das Wahlgebiet der Stadt Erkner ist in folgende 9 Wahlbezirke eingeteilt: 

WBZWahlraumZugang
1Stadthalle, Schulungsraum, linksbarrierefrei
2Stadthalle, Mehrzweckraum, rechtsbarrierefrei
3Sportzentrum Erkner, Spiegelsaalbarrierefrei
4Löcknitz-GS, Mensa, Zugang Walter-Smolka-Straßebarrierefrei
5Löcknitz-GS, Mensa, Haupteingangbarrierefrei
6Carl-Bechstein-Gymnasium, linksbarrierefrei
7MORUS-Oberschule, Turnhalle, linksbarrierefrei
8Carl-Bechstein-Gymnasium, rechtsbarrierefrei
9MORUS-Oberschule, Turnhalle, rechtsbarrierefrei

Auf den Wahlbenachrichtigungen, die den wahlberechtigten Personen bis spätestens 2. Februar 2025 zugestellt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person wählen kann.

Zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse werden folgende 4 Briefwahlvorstände gebildet: 

9010Rathaus, Bürgersaalbarrierefrei
9011Rathaus, Konferenzraumbarrierefrei
9012Rathaus, Trauzimmerbarrierefrei
9013Rathaus, Foyerbarrierefrei

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15:30 Uhr in den genannten Räumen zusammen.

3. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die wahlberechtigten Personen haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstands hat sich die wahlberechtigte Person über ihre Person auszuweisen. 

4. Die amtlich hergestellten Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten. Sie enthalten die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge. Im Wahlraum hängt ein Muster des jeweiligen Stimmzettels aus. Der Stimmzettel muss von der wahlberechtigten Person in einer Wahlkabine des Wahlraums gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 

5. Jede wahlberechtigte Person hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern: 

a. für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Berufes oder der Tätigkeit und den Wohnort der Bewerberin / des Bewerbers sowie den Namen der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser und rechts von dem Namen jeder Bewerberin / jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung. 

b. für die Wahl nach Landeslisten die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, sowie Vor- und Familiennamen der ersten fünf Bewerber und links von dem Namen der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung. 

Jede wahlberechtigte Person gibt 

die Erststimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise

eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin / welchem Bewerber sie gelten soll, und die Zweitstimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch in Kreis gesetztes Kreuz oder andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. 

6. Wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein haben, können an dieser Wahl im Wahlkreis 63 Frankfurt (Oder) - Oder-Spree durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal (Wahlbezirk) des Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der zuständigen Wahlbehörde, der Stadtverwaltung Erkner, (Bürgerbüro, Friedrichstraße 6 - 8, 15537 Erkner) einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und den unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle am Wahltag bis 18:00 Uhr abgegeben werden. 

Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten folgende Regelungen: 

  1. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel. 
  2. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. 
  3. Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl. 
  4. Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag. 
  5. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet diesen an den zuständigen Wahlleiter.

Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Wahlumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Wahlumschlag ein. 

Für die Stimmabgabe eingeschränkter wahlberechtigter Personen gilt Folgendes: Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat.

Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck eine Wahlkabine aufgestellt, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltag dem zuständigen Briefwahlvorsteher. 

7. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

8. Jede wahlberechtigte Person (§ 14 Abs. 4 Bundeswahlgesetzes) kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs bestraft. 


Erkner, den 15. Januar 2025 

gez. Henryk Pilz
Bürgermeister

für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 

1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum 21. Deutschen Bundestag für die Wahlbezirke der Stadt Erkner wird in der Zeit vom 3. Februar bis 7. Februar 2025 während der Sprechzeiten des Bürgerbüros: 

Montag und Freitag 09:00 - 13:00 Uhr 
Dienstag 08:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr 
Donnerstag 09:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr 

in der Stadtverwaltung Erkner, (Bürgerbüro, Friedrichstraße 6 - 8, 15537 Erkner) für wahlberechtigte Personen zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht, die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Der Zugang zum Bürgerbüro ist barrierefrei. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Bürgerinnen und Bürger während des genannten Zeitraums nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von wahlberechtigten Personen, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. 

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 2. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung zugestellt. 

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält oder keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, soll schriftlich oder zur Niederschrift spätestens bis zum 7. Februar 2025 bei der Stadtverwaltung Erkner, Bürgerbüro, Friedrichstraße 6 - 8, 15537 Erkner, Einspruch einlegen, um nicht Gefahr zu laufen, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. 

3. Wer einen Wahlschein hat, kann an dieser Wahl im Wahlkreis 63 Frankfurt (Oder) - Oder-Spree durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal (Wahlbezirk) des Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 

4. Erteilung von Wahlscheinen

4.1. Einen Wahlschein erhält auf Antrag: 

4.1.1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, 

4.1.2. eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, 

a. wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 2.  Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 7. Februar 2025) versäumt hat, 

b. wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,

c. wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Wahlbehörde gelangt ist.

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein mit Briefwahlunterlagen nicht zugegangen ist, kann ihr bis 15:00 Uhr am Wahltag (23. Februar 2025) ein neuer Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erteilt werden. 

4.2. Wahlscheine können von wahlberechtigten Personen ab dem 13. Januar 2025 bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, bei der Wahlbehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. 

Die Erteilung von Wahlscheinen mit Briefwahlunterlagen kann schriftlich / persönlich bei der Stadtverwaltung Erkner, (Bürgerbüro, Friedrichstraße 6 - 8, 15537 Erkner), per E-Mail: wahl@erkner.de oder per Online-Antrags auf www.erkner.de unter Angabe des Familiennamens, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) erfolgen. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. 

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahllokales nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis 15:00 Uhr am Wahltag (23. Februar 2025) gestellt werden. 

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen können aus den unter 5.1.2, Buchstabe a bis c, angegebenen Gründen einen Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen noch bis 15:00 Uhr am Wahltag (23. Februar 2025) stellen. 

Wer den Antrag für eine andere wahlberechtigte Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Eingeschränkte wahlberechtigte Personen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Die Abholung von Wahlscheinen mit Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. 

5. Mit dem weißen Wahlschein erhält der Wahlberechtigte auf Antrag 

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, 
  • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt zur Briefwahl.

Der amtliche Stimmzettel wird in den weißen Stimmzettelumschlag eingelegt und verschlossen. Dieser weiße Stimmzettelumschlag wird mit dem weißen Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag gelegt und gleichfalls verschlossen. Dieser rote Wahlbriefumschlag muss so rechtzeitig an die Stelle, die auf dem roten Wahlbriefumschlag angegeben ist, übersendet werden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 

Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. 


Erkner, den 15. Januar 2025 

gez. Henryk Pilz
Bürgermeister

Gemäß § 60 Abs. 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) i. V. mit § 80 Abs. 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) gibt die Wahlleitung der Stadt Erkner folgendes bekannt: Herr Thomas Löb, Wahlvorschlag der Partei ÖDP, hat seine Rechtsstellung als Stadtverordneter zum 19. November 2024 verloren. 

Der Wahlausschuss der Stadt Erkner stellte in seiner öffentlichen Sitzung am 6. Dezember 2024 fest, dass Herr Thomas Löb seinen Sitz in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Erkner durch Wegfall der Voraussetzungen zum 19. November 2024 verliert. Gemäß § 60 Abs. 3 BbgKWahlG hat der Wahlausschuss festgestellt, dass die in der Reihenfolge nächste Ersatzperson des Wahlvorschlags der Partei ÖDP Frau Tanja Schipporeit ist. 

Die genannte Ersatzperson hat mit Datum vom 10. Dezember 2024 die Annahme des Sitzes erklärt. Damit geht der seit 19. November 2024 frei gewordene Sitz der Stadtverordnetenversammlung Erkner von Herrn Thomas Löb ab dem 10. Dezember 2024 an Frau Tanja Schipporeit über. 

Gegen die Feststellungen des Wahlausschusses der Stadt Erkner sind die in den §§ 55 bis 58 des BbgKWahlgG genannten Rechtsbehelfe gegeben. 


gez. Haase 
stellvertretender Wahlleiter der Stadt Erkner

50 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBI. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) 

Nach Absatz 1 darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten zum Zwecke der Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung Auskunft aus dem Melderegister über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach Absatz 2 Auskunft über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums erteilen.

Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. 

Entsprechend Absatz 3 darf Adressbuchverlagen Auskunft über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. 

Wer mit der Bekanntgabe seiner Daten nach Absatz 1 bis 3 nicht einverstanden ist, sollte dies dem Bürgerbüro der Stadt Erkner, (Friedrichstr. 6 - 8, 15537 Erkner) schriftlich mitteilen (Widerspruch gemäß § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz).


Erkner, den 15. Januar 2025 

gez. Henryk Pilz
Bürgermeister

Der Wasserverband Strausberg-Erkner (WSE) teilt mit, dass das Amtsblatt Nr. 4 Jahrgang 7 am 16. Dezember 2024 veröffentlicht wurde. Es kann unter www.w-s-e.de/amtsblatt abgerufen werden. 

Kontakt

Stadt Erkner
Ressort 10 I Hauptverwaltung
SB Presse- & Öffentlichkeitsarbeit
Frau Sell
Friedrichstraße 6 - 8
15537 Erkner

Telefon +49 3362 795-103
Fax +49 3362 795-29 103
sell@erkner.de

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