Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Erkner

03I2025

Die Stadtverordnetenversammlung Erkner hat auf der Grundlage der §§ 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 ber. Nr. 38) in ihrer Sitzung am 27. Februar 2025 folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1 Name und Rechtsstellung der Stadt (§ 9 BbgKVerf)

§ 2 Wappen, Dienstsiegel (§ 10 BbgKVerf)

§ 3 Förmliche Einwohnerbeteiligung (§ 13 BbgKVerf)

§ 4 Gleichstellungsbeauftragte (§ 18 BbgKVerf)

§ 5 Kinder- und Jugendbeirat (§ 19 BbgKVerf)

§ 6 Seniorenbeirat (§ 17 BbgKVerf)

§ 7 Entscheidungen der Stadtverordnetenversammlung Erkner über Vermögensgegenstände der Stadt (§ 28 Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf)

§ 8 Mitteilungspflicht von ausgeübtem Beruf oder anderer Tätigkeit (§§ 31 Abs. 3 und 44 Abs. 4 S. 4 BbgKVerf)

§ 9 Öffentlichkeit der Sitzungen (§ 36 BbgKVerf)

§ 10 Bekanntmachungen

§ 11 Inkrafttreten


§ 1 Name und Rechtsstellung der Stadt (§ 9 BbgKVerf)

(1) Die Stadt führt den Namen „Erkner“ und die Zusatzbezeichnung „Gerhart-Hauptmann-Stadt“.

(2) Sie hat die Rechtsstellung einer amtsfreien Stadt.

§ 2 Wappen, Dienstsiegel (§ 10 BbgKVerf)

(1) Das Wappen der Stadt Erkner zeigt im blauen Schild einen goldenen Schrägrechtsbalken, überdeckt von einem schwarzen, bewurzelten Maulbeerbaum mit grünen Blättern und zwei silbernen Maulbeeren.

(2) Das Dienstsiegel der Stadt Erkner zeigt in der Mitte das Stadtwappen. Die Umschrift im oberen Teil lautet „STADT ERKNER“, die Umschrift im unteren Teil lautet „LANDKREIS ODER-SPREE“. Diese sind in Kapitalschrift (lateinische Großbuchstaben) ausgeführt. Beide Teile der Umschrift sind durch Sternchen als Abgrenzungszeichen getrennt.

§ 3 Förmliche Einwohnerbeteiligung (§ 13 BbgKVerf)

(1) Neben Einwohneranträgen gemäß § 13 Abs. 2 - 8 BbgKVerf, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden gemäß § 15 BbgKVerf beteiligt die Stadt Erkner ihre betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner in wichtigen Angelegenheiten förmlich mit folgenden Mitteln:

1. Einwohnerfragestunden der Stadtverordnetenversammlung

2. Einwohnerversammlungen

3. Einwohnerbefragungen

4. Einwohnersprechstunden der / des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung

Gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 BbgKVerf prüft die Stadt Erkner, ob betroffene Personen oder Personengruppen, die nicht die Einwohnereigenschaft innehaben, in die genannten Maßnahmen einbezogen werden, wenn hierfür im Einzelfall ein Bedarf besteht.

(2) Die in Abs. 1 Nr. 1 - 4 genannten Formen sind auch für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen offen. Darüber hinaus beteiligt die Stadt Erkner Kinder und Jugendliche in folgenden Formen:

1. Mitsprache- und Mitbestimmungsrechte gemäß Kinder- und Jugendbeteiligungsrichtlinie der Stadt Erkner

2. das aufsuchende direkte Gespräch

3. Informationsveranstaltungen

4. Befragungen von Kindern und Jugendlichen

5. anlassbezogene Ansprache bei städtischen Veranstaltungen und Aktionen

6. Kinder- und Jugendbeirat

(3) Die Einzelheiten der in Abs. 1 Nr. 1 - 4 genannten Formen der Einwohnerbeteiligung werden in der Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung (Einwohnerbeteiligungssatzung - EbetS) in der Stadt Erkner näher geregelt.

(4) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts, die die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt.

(5) Die Stadt Erkner entscheidet unter Berücksichtigung des betroffenen Personenkreises, des Beteiligungsgegenstands und der mit der Beteiligung verfolgten Ziele, welche der geschaffenen Formen im Einzelfall zur Anwendung gelangt.

§ 4 Gleichstellungsbeauftragte (§ 18 BbgKVerf)

(1) Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben, Stellung zu nehmen. Sie kann sich an die Stadtverordnetenversammlung oder deren Ausschüsse wenden.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt das Recht wahr, indem sie sich an die Vorsitzende / den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung oder des Ausschusses wendet und ihren Standpunkt schriftlich darlegt. Die / der Vorsitzende unterrichtet die Stadtverordnetenversammlung oder den Ausschuss hierüber in geeigneter Weise und kann der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit geben, ihren Standpunkt in einer der nächsten Sitzungen persönlich vorzutragen.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist durch die Stadtverordnetenversammlung auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin / des Hauptverwaltungsbeamten durch Abstimmung zu benennen.

§ 5 Kinder- und Jugendbeirat (§ 19 BbgKVerf)

(1) Die Stadt Erkner richtet zur besonderen Vertretung der Gruppe der Kinder und Jugendlichen in der Stadt einen Beirat ein. Der Beirat führt die Bezeichnung „Kinder- und Jugendbeirat der Stadt Erkner“.

(2) Dem Beirat gehören mindestens 5, höchstens 15 Mitglieder an. Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirats können Personen ab dem 6. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs sein. Sie sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder werden von der Stadtverordnetenversammlung nach § 41 BbgKVerf für die Dauer der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung Erkner durch Abstimmung benannt. Dabei sollen die Vorschläge von Organisationen besonders berücksichtigt werden, zu deren Aufgaben die Unterstützung und Vertretung von Kindern und Jugendlichen gehören. Die Vorschläge sind an die Vorsitzende / den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung zu richten.

(3) Dem Beirat ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Kinder und Jugendlichen in der Stadt Erkner haben, gegenüber der Stadtverordnetenversammlung Stellung zu nehmen. Der Kinder- und Jugendbeirat hat das Recht, sich in Angelegenheiten der Kinder und Jugendlichen an die Stadtverordnetenversammlung oder die Ausschüsse zu wenden. Dem Beirat soll eine schriftliche Stellungnahme ermöglicht werden. Er soll auf Verlangen auch mündlich angehört werden. Einzelheiten sollen mit dem Beirat erörtert werden. Eine Anhörung findet nicht statt, wenn der Beirat rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist.

(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende. Die / der Vorsitzende vertritt den Beirat gegenüber den Organen der Stadt.

(5) Der Beirat wird durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden einberufen. Die / der Vorsitzende und der Beirat werden durch die Stadt Erkner und die Stadtverordnetenversammlung unterstützt. Die Hauptverwaltungsbeamtin / der Hauptverwaltungsbeamte und die Stadtverordnetenversammlung können die Einberufung des Beirats verlangen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen werden auf der Website der Stadt Erkner (www.erkner.de) unter der Rubrik Leben & Soziales bekanntgemacht. Die Hauptverwaltungsbeamtin / der Hauptverwaltungsbeamte, von dieser / diesem beauftragte Personen und die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung haben im Beirat ein aktives Teilnahmerecht. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der / dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird auf der Website der Stadt Erkner veröffentlicht. Auf das Verfahren im Beirat findet die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung entsprechende Anwendung.

§ 6 Seniorenbeirat (§ 17 BbgKVerf)

(1) Die Stadt Erkner richtet zur besonderen Vertretung der Gruppe der Seniorinnen und Senioren in der Stadt einen Beirat ein. Der Beirat führt die Bezeichnung „Seniorenbeirat der Stadt Erkner“.

(2) Dem Beirat gehören mindestens 10, höchstens jedoch 15 Mitglieder an. Mitglieder des Seniorenbeirats können Personen sein, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder werden von der Stadtverordnetenversammlung nach § 41 BbgKVerf für die Dauer der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung Erkner durch Abstimmung benannt. Dabei sollen die Vorschläge von Organisationen besonders berücksichtigt werden, zu deren Aufgaben die Unterstützung und Vertretung von Senioren gehören. Die Vorschläge sind an die Vorsitzende / den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung zu richten.

(3) Dem Beirat ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Senioren in der Stadt Erkner haben, gegenüber der Stadtverordnetenversammlung Stellung zu nehmen. Er hat das Recht, sich an die Stadtverordnetenversammlung oder die Ausschüsse zu wenden. Dem Beirat soll eine schriftliche Stellungnahme ermöglicht werden. Er soll auf Verlangen auch mündlich angehört werden. Die Anhörung findet nicht statt, wenn der Beirat rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist.

(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung zwei stellvertretende Vorsitzende. Die / der Vorsitzende vertritt den Beirat gegenüber den Organen der Stadt.

(5) Der Beirat wird durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden einberufen. Die Hauptverwaltungsbeamtin / der Hauptverwaltungsbeamte und die Stadtverordnetenversammlung können die Einberufung des Beirats verlangen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen werden auf der Website der Stadt Erkner unter der Rubrik Leben & Soziales bekanntgemacht. Die Hauptverwaltungsbeamtin / der Hauptverwaltungsbeamte, von dieser / diesem beauftragte Personen und die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung haben im Beirat ein aktives Teilnahmerecht. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der / dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird auf der Website der Stadt Erkner veröffentlicht. Auf das Verfahren im Beirat findet die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung entsprechende Anwendung.

§ 7 Entscheidungen der Stadtverordnetenversammlung Erkner über Vermögensgegenstände der Stadt (§ 28 Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf)

(1) Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet über Geschäfte über Vermögensgegenstände der Stadt ab einem Wert von 100.000 Euro, sofern es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. Entscheidungen bis zur Wertgrenze trifft gemäß § 50 Abs. 2 S. 1 BbgKVerf der Hauptausschuss, sofern es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt.

(2) Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 5 BbgKVerf sind die zur Erfüllung der Aufgaben des Verwaltungsvollzugs zu erledigenden alltäglichen Geschäfte, soweit sie nicht sachlich, politisch oder wirtschaftlich von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind, sich aufgrund ihrer Häufigkeit und Regelmäßigkeit zu den herkömmlichen, in den Grenzen der üblicherweise von einer Stadtverwaltung zu erledigenden Aufgaben bewegen und keine besondere, über den üblichen Rahmen hinausgehende Behandlung oder Beurteilung durch die Stadtverordnetenversammlung erfordern. Die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung obliegt gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 5 BbgKVerf der Hauptverwaltungsbeamtin / dem Hauptverwaltungsbeamten.

§ 8 Mitteilungspflicht von ausgeübtem Beruf oder anderer Tätigkeit (§§ 31 Abs. 3 und 44 Abs. 4 S. 4 BbgKVerf)

(1) Stadtverordnete und sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner teilen der / dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung unverzüglich nach der konstituierenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung bzw. im Falle einer Berufung als Ersatzperson nach Annahme der Wahl schriftlich ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung des Mandats von Bedeutung sein kann. Anzugeben sind

1. der Beruf, der Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherr und die derzeitig ausgeübte Beschäftigung sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten. Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben.

2. jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt.

(2) Jede Änderung der nach Abs. 1 gemachten Angaben ist der / dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen.

§ 9 Öffentlichkeit der Sitzungen (§ 36 BbgKVerf)

(1) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Hauptausschusses und der Fachausschüsse werden spätestens 10 Tage vor der Sitzung nach § 10 Abs. 4 dieser Hauptsatzung öffentlich bekanntgemacht.

(2) Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Dies ist regelmäßig bei folgenden Gruppen von Angelegenheiten der Fall:

1. Personal- und Disziplinarangelegenheiten

2. Grundstücksangelegenheiten und Vergaben

3. Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner

4. Aushandlungen von Verträgen mit Dritten

(3) Beschlussvorlagen der in öffentlicher Sitzung zu behandelnden Tagesordnungspunkte können gemäß § 36 Abs. 4 BbgKVerf von jeder Person im Bürgerinfoportal, zugänglich über www.erkner.de unter der Rubrik Kommunalpolitik, informell eingesehen werden. Soweit Beschlussvorlagen der in öffentlichen Sitzungen zu behandelnden Tagesordnungspunkte personenbezogene Daten enthalten, sind diese zu anonymisieren. Dies gilt nicht, wenn die personenbezogenen Daten zum Verständnis der Beschlussvorlagen erforderlich sind und durch die Veröffentlichung schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden.

§ 10 Bekanntmachungen

(1) Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 1 BekanntmV durch die Hauptverwaltungsbeamtin / den Hauptverwaltungsbeamten.

(2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung des vollen Wortlauts im „Amtsblatt für die Stadt Erkner“ und im Internet durch Bereitstellung auf der Website www.erkner.de/bekanntmachungen. Für die Dauer ihrer Geltung stehen Satzungen und ortsrechtliche Vorschriften in einem ständig und dauerhaft verfügbaren und lesbaren Format auf der Website der Stadt Erkner bereit. Dies umfasst auch durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachungen.

(3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstücks, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Abs. 2 dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird gemäß § 2 BekanntmV von der Hauptverwaltungsbeamtin / dem Hauptverwaltungsbeamten angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Abs. 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen.

(4) Abweichend von Abs. 2 werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Hauptausschusses und der Fachausschüsse im Bürgerinfoportal, zugänglich über www.erkner.de unter der Rubrik Kommunalpolitik, und durch Aushang in den nachstehend aufgeführten Bekanntmachungskästen der Stadt öffentlich bekanntgemacht.

1. Rathaus der Stadt Erkner, Friedrichstraße 6 - 8

2. Fuchssteig / Ecke Am Reiherhorst

3. Ecke Fichtenauer Weg / Siedlerweg / Woltersdorfer Landstraße

4. Ahornallee / Ecke Buchhorster Straße

5. Neu Zittauer Straße / Ecke Am Kurpark am Gelände der Feuer- und Rettungswache

6. Karutzhöhe, Hohenbinder Straße / Ecke Kiefernsteg

7. Hohenbinde, Albert-Kiekebusch-Straße 16

Die Schriftstücke sind 10 volle Tage vor dem Sitzungstag auszuhängen, den Tag des Anschlags nicht mitgerechnet. Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlags ist beim Anschlag und der Tag der Abnahme bei der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken. Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang am Tage, nachdem die Ladung zugestellt wurde.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 23. April 2020 außer Kraft.

(2) Sollten einzelne Regelungen dieser Hauptsatzung nichtig oder unwirksam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren.

Erkner, den 3. März 2025

gez. Henryk Pilz
Bürgermeister

Öffentliche Sitzung

Tagesordnungspunkt (TOP 1) – Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

TOP 6 – Feststellung der Tagesordnung des öffentlichen Teils der Sitzung

Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich: 

Der Tagesordnung der öffentlichen Sitzung der 3. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Erkner – einschließlich der Ergänzungen – wird zugestimmt.

8-03/060/24

Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 20  Nein-Stimmen: 0  Enthaltungen: 1  Befangen: 0 

TOP 7 – Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Erkner

Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt einstimmig die Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Erkner.

8-03/061/24

Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 21  Nein-Stimmen: 0  Enthaltungen: 0  Befangen: 0 

TOP 8 – Überplanmäßige Auszahlungen für die Sanierung des Jugendclubs (Eilentscheidung vom 06.11.2024)

Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt einstimmig:

Zur Finanzierung der Kosten des Jugendclubs der Stadt Erkner im Haushaltsjahr 2024 stimmt die Stadtverordnetenversammlung Erkner überplanmäßigen Auszahlungen in Höhe von 70.000 Euro zu. Die benötigten Mittel werden aus den Mehrerträgen der Gewerbesteuer gedeckt.

8-03/062/24

Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 20  Nein-Stimmen: 0  Enthaltungen: 0  Befangen: 0 

TOP 9 – Entwurf der Haushaltssatzung und des Produkthaushaltes der Stadt Erkner für das Haushaltsjahr 2025

TOP 9.1 – Änderungsantrag der SPD Fraktion Erkner; Haushaltssatzung und Produkthaushalt 2025 (Grundsteuer)

Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich:

  1. Der Planansatz für die Einnahmen im Jahr 2025 aus der Grundsteuer wird auf 1.095.000 € herabgesetzt.
  2. Der geplante Übertrag vom Jahr 2025 in das Jahr 2026 wird um 16.100 € herabgesetzt.
  3. Die Hebesätze für die Grundsteuer im § 4 der Haushaltssatzung 2025 der Stadt Erkner sind entsprechend anzupassen.

8-03/063/24

Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 20  Nein-Stimmen: 0  Enthaltungen: 1  Befangen: 0 

TOP 9.2 – Änderungsantrag der SPD Fraktion Erkner; Haushaltssatzung und Produkthaushalt 2025 (Trinkwasserbrunnen für Erkner)

Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich:

  1. Es wird angestrebt, in Erkner einen öffentlichen Trinkbrunnen herzustellen.
  2. Im Haushalt 2025 sind dazu entsprechende Mittel einzuplanen.
  3. Der Trinkbrunnen muss barrierefrei zugänglich sein.

8-03/064/24

Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 13  Nein-Stimmen: 5  Enthaltungen: 2  Befangen: 0

TOP 9.3 – Antrag der SPD Fraktion Erkner; Haushaltssatzung und Produkthaushalt 2025 - Änderungsantrag zur Fortführung Bürgerhaushalt

Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt einstimmig:

  1. Der Planansatz für die Fortführung Bürgerhaushalt 2025 wird auf 20.000 € (zuzüglich Verwaltungskosten) festgesetzt.
  2. Für die Jahre 2026 und 2027 werden jeweils 20.000 € (zuzüglich Verwaltungskosten) Verpflichtungsermächtigungen festgesetzt.
  3. Die Überträge in die Jahr 2026, 2027 und 2028 werden entsprechend angepasst.

8-03/065/24

Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 20  Nein-Stimmen: 0  Enthaltungen: 0  Befangen: 0

TOP 9.4 – Änderungsantrag der Fraktion AfD; Haushaltsentwurf 2025

Die Stadtverordnetenversammlung Erkner lehnt mehrheitlich ab:

Bürgermeister und Kämmerer werden beauftragt, einen Haushaltsentwurf vorzulegen, der eine deutlich (das heißt, um 2 - 3 Mio. Euro) geringere Neuverschuldung vorsieht. Die Absenkung der Neuverschuldung ist durch eine Verringerung der Ausgaben herbeizuführen. Hierbei sollen insbesondere folgende Positionen in den Blick genommen werden:

  • Titel 2521000001 Gerhart-Hauptmann-Museum, Sanierung 3,15 Mio. € bis 2027
  • Titel 5115017523 grünes Band Friedrichstraße 400.000,00 € (2025)
  • Titel 5410000026 Buchhorster Straße, Gehweg 2,179 Mio. € bis 2026
  • Titel 5410000044 Friedrichstraße 1,1 Mio. € bis 2028
  • Titel 5410000092 Scharnweberstraße, Straßenbau 420.000,00 € (2025).

8-03/066/24

Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 6  Nein-Stimmen: 14  Enthaltungen: 0  Befangen: 0

TOP 9.5 – Änderungsantrag der Fraktion AfD; Haushaltssatzung und Produkthaushalt 2025 – Titel 5410000044 Umbau der Friedrichstraße

Die Stadtverordnetenversammlung Erkner lehnt mehrheitlich ab:

Der vorbezeichnete Titel entfällt ersatzlos.

8-03/067/24

Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 6  Nein-Stimmen: 15  Enthaltungen: 0  Befangen: 0

TOP 9.6 – Änderungsantrag der Fraktion AfD; Haushaltssatzung und Produkthaushalt 2025 – Titel 542100 Aufwendungen für ehrenamtliche und sonstige Tätigkeiten

Die Stadtverordnetenversammlung Erkner lehnt mehrheitlich ab:

Titel 542100 (Aufwendungen für ehrenamtliche und sonstige Tätigkeiten) wird für das Jahr 2025 um 15.000 € auf 62.500 € erhöht. Dementsprechend ist die Planung für 2026 und die Folgejahre anzupassen.

8-03/068/24

Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 6  Nein-Stimmen: 15  Enthaltungen: 0  Befangen: 0

TOP 9.7 – Änderungsantrag der Fraktion AfD; Haushaltssatzung und Produkthaushalt 2025 – Pflanzung von Bäumen auf dem Bahnhofsvorplatz

Die Stadtverordnetenversammlung Erkner lehnt mehrheitlich ab:

Auf dem Bahnhofsvorplatz, und zwar auf dem Gehweg in der Nähe der Taxistände, werden mehrere Straßenbäume gepflanzt.

8-03/069/24

Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 6  Nein-Stimmen: 15  Enthaltungen: 0  Befangen: 0

Weiterführung TOP 9:

Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich:

Die Stadtverordnetenversammlung Erkner stimmt dem vorliegenden Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt Erkner (inkl. aller Vorlagen), einschließlich des Produkthaushaltes, für das Haushaltsjahr 2025 zu.

8-03/070/24

Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 14  Nein-Stimmen: 6  Enthaltungen: 1  Befangen: 0

TOP 10 – Fortschreibung der Bedarfsplanung für die Kindertagesbetreuung in der Stadt Erkner

Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich:

  1. Der Bürgermeister wird beauftragt, gemeinsam mit dem Träger der Kita Knirpsenhausen ein Konzept zur Nutzung der aktuell nicht für die Hortbetreuung genutzten 65 Plätze in dieser Einrichtung zu entwickeln und im Fachausschuss Bildung, Soziales vorzustellen.
  2. Das jährliche Monitoring zur Bedarfsplanung der Kindertagesbetreuung in der Stadt Erkner und die Fortschreibung alle 5 Jahre werden weitergeführt.

8-03/071/24

Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 20  Nein-Stimmen: 0  Enthaltungen: 1  Befangen: 0

TOP 11 – Absichtserklärung zur Aufnahme des Bereiches Friedrichstraße / Gartenstraße bei der zukünftigen Erweiterung der Wohnraumförderkulisse

Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich:

Die Stadt Erkner setzt sich für eine Förderung von sozialverträglichem, barrierefreiem und generationsgerechtem Wohnraum in Erkner ein und unterstützt die Wohnungsgesellschaft Erkner mbH dahingehend, die rechtlichen Fördervoraussetzungen zur Wohnraumförderung zu erfüllen.

Die Stadt Erkner beabsichtigt, im Rahmen der Gebietskulissenerweiterung der „Konsolidierungsgebiete der Wohnraumförderung“ und/oder einer Neuaufstellung eines „Vorranggebietes Wohnen“, den Bereich Friedrichstraße / Gartenstraße in die neue Wohnraumförderkulisse aufzunehmen.

8-03/072/24

Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 20  Nein-Stimmen: 0  Enthaltungen: 1  Befangen: 0

TOP 12 – Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 24 der Stadt Erkner „Quartier am Eichhörnchenweg“, Abwägung und Offenlegung

Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich:

  1. über die eingegangenen Stellungnahmen aus den frühzeitigen Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des Bebauungsplans,
  2. den um die zuvor beschlossenen Planänderungen modifizierten Vorentwurf zum Entwurf und damit zu öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB.

8-03/095/24

Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 14  Nein-Stimmen: 0  Enthaltungen: 7  Befangen: 0

TOP 13 – Entwurf des Sitzungskalenders der Stadtverordnetenversammlung Erkner und ihrer Ausschüsse für das Jahr 2025

Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt einstimmig:

Dem Entwurf des Sitzungskalenders der Stadtverordnetenversammlung Erkner und ihrer Ausschüsse für das Jahr 2025 wird zugestimmt.

8-03/096/24

Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 21  Nein-Stimmen: 0  Enthaltungen: 0  Befangen: 0 

TOP 14 – Anträge der Fraktionen

TOP 14.1 – Antrag der CDU-FDP Fraktion; Einführung einer tragbaren Auszeichnung für besondere Leistungen (Bürgerehrungen, Ehrenbürger)

Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich:

  1. Ab dem 01.01.2025 werden zu den Ehrungen verdienter Bürger und Ehrenbürger Urkunden und tragbare Auszeichnungen (Abzeichen mit rückseitigem Nadelsystem) ausgegeben. Geehrte Bürger erhalten die Auszeichnung in den Farben: Bronze, Silber und Gold.
    Die Stadtverwaltung wird dazu Entwürfe entwickeln und diese vorstellen.
  2. Der Bürgermeister stellt ab dem 01.01.2025 im Hauptausschuss, vor dem Tag der Deutschen Einheit (Feststunde der Stadt Erkner zum Jahrestag), die Liste zu den Bürgerehrungen im nichtöffentlichen Teil des Hauptausschusses vor.

8-03/097/24

Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 15  Nein-Stimmen: 5  Enthaltungen: 1  Befangen: 0

TOP 14.2 – Antrag der Fraktion AfD; Abriss von Garagen

Die Stadtverordnetenversammlung Erkner lehnt mehrheitlich ab:

  1. Die Stadtverordnetenversammlung tritt dafür ein, dass der seitens der Wohnungsgesellschaft Erkner (WGE) beabsichtigte Abbruch eines Garagenkomplexes mit 58 Einzelgaragen zum Zwecke des Wohnungsneubaus möglichst im Einvernehmen mit den derzeitigen Eigentümern/Nutzern der Garagen erfolgt.
  2. Angestrebt werden soll eine einheitliche vertragliche Regelung zwischen der WGE und der Garagengemeinschaft, die insbesondere folgende Punkte berücksichtigt:
    Gewährung einer angemessenen Räumungsfrist
    – Abriss des Garagenkomplexes im Auftrage und auf Kosten der WGE
    – Beachtung sozialer Gesichtspunkte bei einer etwaigen Beteiligung von Garageneigentümern an den Abrisskosten.

    Darüber hinaus soll seitens der WGE geprüft werden, ob auf eine Kostenbeteiligung der Eigentümer/Nutzer vollständig verzichtet werden kann, sofern diese die Garagen von ihrem persönlichen beweglichen Eigentum beräumen.
  3. Mit der Ausführung des Beschlusses wird der Bürgermeister beauftragt.

8-03/098/24

Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 5  Nein-Stimmen: 15  Enthaltungen: 1  Befangen: 0

TOP 14.3 – Antrag der SPD Fraktion Erkner; Parkflächen in Erkner

Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt mehrheitlich:

Im Bau-Ausschuss des II. Quartals 2025 wird die Parkraumbewirtschaftung als Tagesordnungspunkt aufgenommen. 

Der Entwurf der Konzeption zur Parkraumbewirtschaftung der Stadt Erkner und die Ausgestaltung der Friedrichstraße nach Umgestaltung werden durch die Verwaltung vorgestellt.

Die Stadtverwaltung bereitet zudem die Präsentation von möglichen Flächen für ein Parkhaus im Innenstadtbereich vor und stellt die Kosten für eine Machbarkeitsstudie vor.

8-03/099/24

Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 14  Nein-Stimmen: 6  Enthaltungen: 0  Befangen: 0 

TOP 14.4 – Antrag der Fraktion AfD; Haushaltsentwürfe für die Jahre ab 2026

Die Stadtverordnetenversammlung Erkner lehnt mehrheitlich ab:

Bürgermeister und Kämmerer werden beauftragt, für die Jahre 2026 ff. die Haushaltsentwürfe so rechtzeitig der Stadtverordnetenversammlung zuzuleiten, dass zwischen dem Eingang des Entwurfes bei den Stadtverordneten und der ersten Beratung in den Fachausschüssen mindestens eine Frist von einem Monat eingehalten wird.

8-03/100/24

Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 6  Nein-Stimmen: 14  Enthaltungen: 0  Befangen: 0

TOP 16 – Ende des öffentlichen Teils der Sitzung

nichtöffentliche Sitzung

TOP 1 – Beginn des nichtöffentlichen Teils der Sitzung

TOP 3 – Feststellung der Tagesordnung des nichtöffentlichen Teils der Sitzung

Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt einstimmig die Tagesordnung des nichtöffentlichen Teils der Sitzung.

8-03/101/24

Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 20  Nein-Stimmen: 0  Enthaltungen: 0  Befangen: 0

TOP 4 – Antrag zur Ernennung von Ehrenbürgern

Die Stadtverordnetenversammlung Erkner beschließt einstimmig:

Die Stadtverordnetenversammlung Erkner folgt der Empfehlung des Ehrungsrates der Stadt Erkner zur Ehrung einer Person mit einem Eintrag in das Ehrenbuch der Stadt und von einer Person mit der Verleihung der Ehrenurkunde der Stadt. Die Ehrungen sollen möglichst zeitnah in einem feierlichen Rahmen vorgenommen werden.

8-03/102/24

Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 20  Nein-Stimmen: 0  Enthaltungen: 0  Befangen: 0

TOP 6 – Schließung der Sitzung

gez. Henryk Pilz
Bürgermeister

Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans

Die Stadtverordnetenversammlung Erkner hat in ihrer Sitzung am 07.04.2022 mehrheitlich die Aufstellung eines Bebauungsplans für den Bereich nördlich des Friedhofs zur Errichtung einer Sportanlage im Zusammenhang mit der Erweiterung der MORUS-Oberschule beschlossen (Beschl.-Nr.: 7-16/435/22).

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde im Vergleich zum Vorentwurf um zwei Flurstücke er-weitert und umfasst nun die Flurstücke 1117, 1118, 1119 und 1120 der Flur 1, Gemarkung Erkner.

Das Plangebiet ist ca. 0,6 ha groß und wird wie folgt begrenzt:

  • im Norden durch das Flurstück 396/1 und der hierauf befindlichen Wohnbebauung,
  • im Osten durch die Bahntrasse,
  • im Süden durch das Flurstück 328 bzw. den dort befindlichen Friedhof,
  • im Westen durch das Flurstück 1137 bzw. die Gerhart-Hauptmann-Straße.
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans
„Sportanlage Gerhart-Hauptmann-Straße„
© Geobasis-DE/LGB, dl-de/by-2-0
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sportanlage Gerhart-Hauptmann-Straße“ © Geobasis- DE/LGB, dl-de/by-2-0

Anlass und Ziele der Planaufstellung

Es hatte sich herausgestellt, dass die zur Verfügung stehenden Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 24 der Stadt Erkner „Quartier am Eichhörnchenweg“ für die Erweiterung der MORUS-Oberschule, vorwiegend für die Sportanlagen, nicht ausreichen. Daher steht die vorliegende Planung in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Bebau-ungsplan Nr. 24 „Quartier am Eichhörnchenweg“.  

Der Bebauungsplan soll Baurecht für die Umsetzung einer Sporthalle schaffen und gleichzeitig den Standort der Außenflächen des Bauhofs der Stadt sichern.

Verfahren

Bei der Aufstellung des Bebauungsplans handelt es sich um keine Maßnahmen der Innenentwicklung, gem. § 13a BauGB, da die Rahmenbedingungen des § 13a BauGB nicht erfüllt sind. Der Bebauungsplan wird im Normalverfahren aufgestellt.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in Form einer öffentlichen Auslegung der Vorentwurfsunterlagen in der Zeit vom 07.09.2022 bis einschließlich 10.10.2022. Parallel dazu wurde die frühzeitige Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

In ihrer Sitzung vom 27.02.2025 hat die Stadtverordnetenversammlung Erkner über die Stellungnahmen aus den frühzeitigen Beteiligungsverfahren zum Planvorentwurf beraten sowie den Vorentwurf zum Entwurf und damit zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Der Entwurf des Bebauungsplans mit Planbegründung einschließlich Umweltbericht sowie die wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und sonstigen umweltbezogenen Informationen werden im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Verfügung gestellt.

Folgende umweltbezogene Stellungnahmen liegen vor:

  • Landkreis Oder-Spree vom 26.09.2022
  • Landesumweltamt Brandenburg 21.09.2022
  • Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände GbR vom 21.09.2022

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

1. Planbegründung einschließlich Umweltbericht:

  • Schutzgut Mensch und seine Gesundheit
  • Schutzgut Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
  • Schutzgut Boden und Fläche
  • Schutzgut Wasser
  • Schutzgut Klima / Lufthygiene
  • Schutzgut Landschaftsbild
  • Kultur- und sonstige Sachgüter
  • Wechselwirkungen zwischen den vorher genannten Schutzgütern

2. Faunistische Untersuchungen

  • Brutvögel
  • Baumhöhlen und Stammrisse
  • Waldameise
  • Käfer
  • Weitere geschützte Artengruppen

3. Grünordnerisches Fachgutachten

  • Tiere und Pflanzen / biologische Vielfalt
  • Boden
  • Wasser
  • Klima / Luft
  • Landschaftsbild

4. Schalltechnische Untersuchung

  • Anlagenlärm
  • Verkehrslärm

Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt in Form einer öffentlichen Auslegung der Entwurfsunterlagen im Zeitraum vom 20. März bis einschließlich 25. April 2025 In dieser Zeit liegen die Planunterlagen im Rathaus der Stadt Erkner (Friedrichstraße 6 - 8 I 15537 Erkner I Ebene 2 I Foyer) während der Öffnungszeiten des Rathauses für jedermann zur Einsicht öffentlich aus. Zeitgleich können die Unterlagen ab dem 20. März 2025 auf der Internetseite der Stadt Erkner unter www.erkner.de (Umwelt und Stadtentwicklung | Öffentlichkeitsbeteiligung) eingesehen werden.

Während der Auslegungsfrist wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans können schriftlich an:

  • Stadt Erkner I Ressort Bauen & Stadtplanung I Friedrichstraße 6 - 8 I 15537 Erkner,
  • per E-Mail an bosse@erkner.de oder zur Niederschrift abgegeben werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB i. V. m. Art. 6 (1) Buchstabe e DSGVO und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz.  

Erkner, den 03.03.2025

gez. Henryk Pilz
Bürgermeister

Hiermit ordne ich gemäß § 3 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], ber. [Nr. 38]), § 1 Absatz 1 BekanntmV in Verbindung mit § 80 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und § 10 der Hauptsatzung der Stadt Erkner die öffentliche Bekanntmachung und die Ersatzbekanntmachung des

Jahresabschluss 2023 der Stadt Erkner I Entlastung des Bürgermeisters an.

Es wird bestätigt, dass der Wortlaut des Jahresabschluss 2023 der Stadt Erkner mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Erkner vom 27. Februar 2025 (Beschluss-Nummer: 8-04/106/25) und der Wortlaut der Entlastung des Bürgermeisters mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Erkner vom 27. Februar 2025 (Beschluss-Nummer: 8-04/107/25) übereinstimmt und dass nach § 1 Absatz 1 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmV) verfahren worden ist.

In den Jahresabschluss 2023 und seine Anlagen kann in der Stadtverwaltung Erkner, Friedrichstraße 6 - 8, 15537 Erkner, Zimmer 3-06 zwischen dem 10. März 2025 und dem 14. März 2025 nach vorheriger Anmeldung zu den Sprechzeiten Einsicht genommen werden.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) gegen den Jahresabschluss 2023 der Stadt Erkner und die Entlastung des Bürgermeisters kann nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) der Jahresabschluss 2023 der Stadt Erkner und die Entlastung des Bürgermeisters ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Erkner, den 4. März 2025

gez. Henryk Pilz
Bürgermeister

02I2025

Die erste Sprechstunde im Jahr 2025 des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung Erkner, Herrn Lothar Eysser, findet  

amDienstag, den 18.02.2025
in der Zeit von16:30 bis 18:00 Uhr
imRathaus der Stadt Erkner, Friedrichstraße 6 - 8, Raum: 4-27 (Konferenzraum)

statt.

gez. Henryk Pilz
Bürgermeister

Hiermit ordne ich gemäß § 3 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), § 1 Absatz 1 BekanntmV in Verbindung mit § 69 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S. 1) und § 12 der Hauptsatzung der Stadt Erkner die öffentliche Bekanntmachung und die Ersatzbekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Erkner für das Haushaltsjahr 2025 an. 

Es wird bestätigt, dass der Wortlaut dieser Satzung mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Erkner vom 05.12.2024 (Beschluss-Nummer: 8-03/070/24) übereinstimmt und dass nach § 1 Absatz 1 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmV) verfahren worden ist. 

In die Haushaltssatzung 2025 nebst Haushaltsplan 2025 und Anlagen kann in der Stadtverwaltung Erkner, Friedrichsstraße 6 - 8, 15537 Erkner, Zimmer 3-06 zwischen dem 20.01.2025 und dem 24.01.2025 nach vorheriger Anmeldung Einsicht genommen werden. Die Haushaltssatzung der Stadt Erkner für das Haushaltsjahr 2025 enthält als genehmigungspflichtige Teile Verpflichtungsermächtigungen. Der Landrat des Landkreises Oder-Spree als allgemeine untere Landesbehörde erteilte mit Schreiben vom 19.12.2024 die erforderlichen Genehmigungen.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 

c) der Bürgermeister hat den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vorher beanstandet oder 

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 

Erkner, den 06.01.2025 

gez. Wolter 
Stellvertreter des Bürgermeisters

Auf Grund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Erkner vom 05.12.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Festsetzungen zum Haushalt 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird 

1.Im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der  
 ordentlichen Erträge auf 

25.028.800 €

 ordentlichen Aufwendungen auf

24.779.700 €

 außerordentlichen Erträge auf 

2.167.000 €

 außerordentlichen Aufwendungen auf 

87.900 €

2.Im Finanzhaushalt mit einem Gesamtbetrag der 
 Einzahlungen auf27.841.100 €
 Auszahlungen auf 32.567.200 €
   

festgesetzt. 

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:

 Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

24.027.300 €

 Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

22.859.800 €

 Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit

3.813.800 €

 Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

9.287.600 €

 Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 

0 €

 Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 

419.800 €

 Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven

0 €

 Auszahlungen an Liquiditätsreserven

0 €


§ 2 Kreditaufnahmen

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen erforderlich ist, wird auf

0 €

festgesetzt.
 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf

14.829.900 €

festgesetzt.
 

§ 4 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer 
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 100 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 235 v. H.
2. Gewerbesteuer340 v. H.


§ 5 Wertgrenzen

1. Die Wertgrenze, ab der im Sinne des § 65 Abs. 2 Nr. 5 der BbgKVerf außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Stadt Erkner von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 250.000 € festgesetzt.

2. Die Wertgrenze im Sinne des § 65 Abs. 2 Nr. 6 der BbgKVerf für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 25.000 € festgesetzt.

3. Die Wertgrenzen, ab denen überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfen, werden wie folgt festgesetzt:

3.1. Als erheblich sind über- und außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen im Sinne des § 70 Abs. 1 der BbgKVerf anzusehen, wenn sie bei den einzelnen Produktsachkonten die nachstehend aufgeführten Beträge übersteigen:

Aufwendungen/Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen; sonstige ordentliche Aufwendungen/Auszahlungen; Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
Kontengruppen 52/54/72/74
außer bei Zuführung und Inanspruchnahmen von Rückstellungen

50.000 €

Transferaufwendungen/-auszahlungen
Kontengruppe 53/73

25.000 €

Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen/ -auszahlungen
Kontengruppe 55/75

25.000 €

Auszahlungen für Vermögenserwerb
Kontenarten 782/783

25.000 €

Auszahlungen für Baumaßnahmen
Kontenart 785

100.000 €

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
Kontengruppe 79

25.000 €

Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen
Kontenart 781

25.000 €

Bilanzielle Abschreibungen; Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen
Kontengruppe 57/58

100.000 €

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen dürfen in unbeschränkter Höhe getätigt werden, wenn sie durch zweckgebundene oder durch im unmittelbaren Zusammenhang stehende Erträge/Einzahlungen gedeckt sind (wirtschaftlich durchlaufend bzw. Rückzahlung von Zuweisungen und Zuschüssen).

Zuführungen und Inanspruchnahmen von Rückstellungen dürfen in unbeschränkter Höhe getätigt werden. Übersteigen sie bei dem einzelnen Produktsachkonto den Betrag von 150.000 € ist der Hauptausschuss zu informieren.

Überplanmäßige Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen, die im Folgejahr fortgesetzt werden (Kontengruppe 785), sind in unbeschränkter Höhe zulässig, wenn ihre Deckung im Folgejahr gewährleistet ist.

4. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 73 Abs. 5 der BbgKVerf sind erheblich, wenn sie beim einzelnen Produktsachkonto 150.000 € übersteigen.

5. Die Befugnis des Kämmerers über die Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen gemäß § 70 Abs. 1 sowie über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 73 Abs. 5 der BbgKVerf wird auf die in 3. und 4. genannten Beträge beschränkt.

6. Über die von dem Kämmerer erteilten Genehmigungen von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen bzw. über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist die Stadtverordnetenversammlung halbjährlich zu unterrichten.

7. Übersteigen über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen bzw. über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen die unter 3. und 4. genannten Beträge ist eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung herbeizuführen.

8. Eine Nachtragssatzung ist zu erlassen, wenn

a) beim ordentlichen Ergebnis ein zusätzlicher Fehlbetrag gegenüber der Haushaltsplanung entsteht, der 500.000 € übersteigt und

b) bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen geleistet werden sollen, die bei einzelnen Produktsachkonten 500.000 € der gesamten Aufwendungen oder Auszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.


§ 6 Haushaltssicherungskonzept

entfällt


§ 7 Deckungskreise

Zur flexiblen Gestaltung des Haushaltsvollzugs wird auf der Grundlage des § 23 KomHKV bestimmt, dass die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Aufwendungen/Auszahlungen über Deckungskreise geregelt wird. Die Übersicht über die gebildeten Deckungskreise ist Bestandteil des Haushaltsplans. Bei Bedarf können zusätzliche Deckungskreise in der Haushaltsdurchführung eingerichtet bzw. bestehende Deckungskreise erweitert werden.


Erkner, 06.01.2025

gez. Wolter
Stellvertreter des Bürgermeisters

Gewerbesteuern

Die Stadtverordnetenversammlung Erkner hat, zuletzt in der Sitzung vom 05.12.2024, in der Haushaltssatzung die Hebesätze für die Realsteuern beschlossen. Diese werden im Amtsblatt für die Stadt Erkner Nr. 01I2025 bekannt gegeben und gelten unverändert auch weiterhin für das Jahr 2025.

Für das Kalenderjahr 2025 werden keine Bescheide über die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen versandt, wenn sich zum zuletzt ergangenen Bescheid keine Veränderungen ergeben haben. Aufgrund des § 19 Abs. 1 und 2 Gewerbesteuergesetzes, in der zurzeit geltenden Fassung, werden die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2025 in der zuletzt veranlagten Höhe durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Sie erhalten für das Kalenderjahr 2025 keinen Vorauszahlungsbescheid, da diese Steuerfestsetzung mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleiche Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheids hat.

Grundsteuern

Die Stadtverordnetenversammlung Erkner hat, zuletzt in der Sitzung vom 05.12.2024, in der Haushaltssatzung die Hebesätze für die Realsteuern beschlossen. Diese werden im Amtsblatt für die Stadt Erkner Nr. 01I2025 bekannt gegeben.

Alle bisherigen Grundsteuerbescheide werden kraft Gesetzes zum 31.12.2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Damit entfällt die Basis für Vorauszahlungen für 2025. Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage des neuen Rechts erhoben, d. h. für 2025 werden neue Grundsteuerbescheide erlassen; bis dahin sollen bitte keine Zahlungen für 2025 erfolgen.

Aufgrund der Grundsteuerreform geht für Grundstücke auf fremden Grund und Boden ab dem 01.01.2025 die Besteuerung vom Nutzenden auf den Eigentümer oder die Eigentümerin über und somit entfällt für die Nutzenden von Garagen, Kleingärten, Bungalows u. ä. die Steuerpflicht. Seitens der Finanzämter werden keine Aufhebungsbescheide für das Ende der Steuerpflicht zum 31.12.2024 versendet.

Hundesteuern

Auf der Grundlage der Satzung der Stadt Erkner über die Erhebung einer Hundesteuer vom 11.04.2022, bleibt die Festsetzung der Hundesteuer gegenüber dem Vorjahr unverändert. Für das Kalenderjahr 2025 werden keine Bescheide über die Hundesteuer versandt, wenn sich zum Vorjahr keine Veränderungen ergeben haben. 

Die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2025 wird durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Gemäß § 12a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 31.03.2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36]), hat diese Steuerfestsetzung mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleiche Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheids.

Vergnügungssteuern

Auf der Grundlage der Satzung der Stadt Erkner über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 13.12.2006 bleibt die Festsetzung der Vergnügungssteuer gegenüber dem Vorjahr unverändert. Für das Kalenderjahr 2025 werden keine Bescheide über die Vergnügungssteuer versandt, wenn sich zum Vorjahr keine Veränderungen ergeben haben.

Die Vergnügungssteuer für das Kalenderjahr 2025 wird durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Gemäß § 12a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 31.03.2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.06.2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]), hat diese Steuerfestsetzung mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleiche Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheids.

Pachten

Für das Kalenderjahr 2025 werden keine Zahlungsinformationen über die Pachten versandt, wenn sich zum Vorjahr keine Veränderungen bei der Bemessungsgrundlage ergeben haben. Die Pachten für das Kalenderjahr 2025 sind durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Gemäß § 12a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 31.03.2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.06.2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]), hat diese Festsetzung mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleiche Rechtswirkung eines schriftlichen Abgabenbescheids.

Hinweise

Ein neuer Steuerbescheid wird nur erteilt bei Veränderung des Jahreswerts zum Vorjahr, der Bemessungsgrundlagen bzw. durch Eigentümerwechsel oder bei Änderung des Grundsteuer- oder Gewerbesteuermessbetrags.

Im Falle des Eigentümerwechsels ist zu beachten, dass der Steuerbescheid für den bisherigen Eigentümer / die bisherige Eigentümerin weiter gilt, bis dieser von der Stadt Erkner aufgehoben wird. Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt (§ 9 Grundsteuergesetz). Die Grundsteuer ist eine sogenannte Jahressteuer, d. h. wird das Objekt innerhalb eines Jahres verkauft, so ist die gesamte Grundsteuer eines Kalenderjahres vom bisherigen Eigentümer / der bisherigen Eigentümerin zu leisten. Die Grundsteuer wird demnach nicht unterjährig abgerechnet. Privatrechtliche Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt und heben die öffentlich-rechtliche Steuerschuldnerschaft nicht auf.

Zahlungsaufforderung

Diejenigen Steuerpflichtigen, die keine Einzugsermächtigung zur Abbuchung (SEPA-Lastschriftmandat) der Steuer erteilt haben, werden gebeten die Steuer 2025 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Steuerbescheid ergeben, unter Angabe des Kassenzeichens auf das Konto der Stadt Erkner zu überweisen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese öffentliche Bekanntmachung ist der Widerspruch nach § 69 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der Widerspruch ist nach § 70 Abs. 1 VwGO innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt bei dem Bürgermeister der Stadt Erkner zu erheben. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

1.

Schriftlich oder zur Niederschrift:

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Anschrift lautet: Bürgermeister der Stadt Erkner I Friedrichstraße 6 - 8 I 15537 Erkner

2.   

Auf elektronischem Weg:

Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden. Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet post-sig@erkner.de.

Die Widerspruchsfrist beginnt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung. Wird die Widerspruchsfrist durch das Verschulden eines von dem Steuerpflichtigen Bevollmächtigen versäumt, so wird dieses Versäumnis dem Steuerschuldner zugerechnet. Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn Widerspruch erhoben wird, müssen die angeforderten Beträge fristgemäß gezahlt werden, soweit sie nicht gestundet oder ausgesetzt sind.

Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Steuermessbeträge oder gegen den Zuschlag wegen verspäteter Abgabe oder Nichtabgabe der Steuererklärung richten, können im Rahmen des Widerspruchs gegen diesen Steuerbescheid nicht geprüft werden. Der Widerspruch gegen einen Grundlagenbescheid ist ausschließlich beim zuständigen Finanzamt einzulegen, das den Steuermessbescheid (Zerlegungsbescheid) erlassen hat. Auf die in ihm enthaltene Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.

Bei Rückfragen steht Ihnen während der Sprechzeiten des Rathauses Frau Zuchel-Lindgrön unter der Telefonnummer +49 3362 795-124 oder per E-Mail unter steuern@erkner.de zur Verfügung.


Erkner, den 06.01.2025

gez. Wolter
Stellvertreter des Bürgermeisters

Hiermit ordne ich gemäß § 3 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), § 1 Absatz 1 BekanntmV, § 14 Absatz 3 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV) vom 26. März 2009 in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 69 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S.1) und § 12 der Hauptsatzung der Stadt Erkner die öffentliche Bekanntmachung und die Ersatzbekanntmachung Wirtschaftsplan für den Eigenbetrieb der Stadt Erkner „Sportzentrum Erkner“ für das Wirtschaftsjahr 2025 an. 

Es wird bestätigt, dass der Inhalt des Wirtschaftsplans mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Erkner vom 10.10.2024 (Beschluss-Nummer: 8-02/044/24) übereinstimmt und dass nach § 1 Absatz 1 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmV) verfahren worden ist.

In den Wirtschaftsplan 2025 kann in der Stadtverwaltung Erkner Friedrichsstraße 6 - 8, 15537 Erkner, Zimmer 3-06 zwischen dem 20.01.2025 und dem 24.01.2025 nach vorheriger Anmeldung Einsicht genommen werden. 

Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes der Stadt Erkner „Sportzentrum Erkner„ für das Wirtschaftsjahr 2025 enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. 

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) kann gegen den Wirtschaftsplan nach Ablauf eines Jahres seit seiner Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, 

b) der Wirtschaftsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 

c) der Bürgermeister hat den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vorher beanstandet oder 

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 


Erkner, den 06.01.2025 

gez. Wolter
Stellvertreter des Bürgermeisters

Festsetzungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 EigV für das Wirtschaftsjahr 2025

Aufgrund des § 7 Nummer 3 und des § 14 Absatz 1 der Eigenbetriebsverordnung hat die Stadtverordnetenversammlung Erkner durch Beschluss vom 10.10.2024 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 festgestellt: 

1. Es betragen

1.1 im Erfolgsplan 

die ordentlichen Erträge 

745.900 €

die ordentlichen Aufwendungen

1.000.900 €

die außerordentlichen Erträge 

0 €

die außerordentlichen Aufwendungen

0 € 

der Jahresgewinn

0 €

der Jahresverlust

255.000 €

1.2 im Finanzplan

Mittelabfluss / Mittelzufluss aus laufender Geschäftstätigkeit

0 €

Mittelabfluss / Mittelzufluss aus Investitionstätigkeit

30.500 €

Mittelzufluss / Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit

0 €

2. Es werden festgesetzt 

2.1. der Gesamtbetrag der Kredite auf0 € 
2.2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0 € 


Erkner, den 15.10.2024

gez. Henryk Pilz
Bürgermeister

1. Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahlzeit ist von 08:00 bis 18:00 Uhr. 

2. Das Wahlgebiet der Stadt Erkner ist in folgende 9 Wahlbezirke eingeteilt: 

WBZWahlraumZugang
1Stadthalle, Schulungsraum, linksbarrierefrei
2Stadthalle, Mehrzweckraum, rechtsbarrierefrei
3Sportzentrum Erkner, Spiegelsaalbarrierefrei
4Löcknitz-GS, Mensa, Zugang Walter-Smolka-Straßebarrierefrei
5Löcknitz-GS, Mensa, Haupteingangbarrierefrei
6Carl-Bechstein-Gymnasium, linksbarrierefrei
7MORUS-Oberschule, Turnhalle, linksbarrierefrei
8Carl-Bechstein-Gymnasium, rechtsbarrierefrei
9MORUS-Oberschule, Turnhalle, rechtsbarrierefrei

Auf den Wahlbenachrichtigungen, die den wahlberechtigten Personen bis spätestens 2. Februar 2025 zugestellt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person wählen kann.

Zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse werden folgende 4 Briefwahlvorstände gebildet: 

9010Rathaus, Bürgersaalbarrierefrei
9011Rathaus, Konferenzraumbarrierefrei
9012Rathaus, Trauzimmerbarrierefrei
9013Rathaus, Foyerbarrierefrei

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15:30 Uhr in den genannten Räumen zusammen.

3. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die wahlberechtigten Personen haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstands hat sich die wahlberechtigte Person über ihre Person auszuweisen. 

4. Die amtlich hergestellten Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten. Sie enthalten die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge. Im Wahlraum hängt ein Muster des jeweiligen Stimmzettels aus. Der Stimmzettel muss von der wahlberechtigten Person in einer Wahlkabine des Wahlraums gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 

5. Jede wahlberechtigte Person hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern: 

a. für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Berufes oder der Tätigkeit und den Wohnort der Bewerberin / des Bewerbers sowie den Namen der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser und rechts von dem Namen jeder Bewerberin / jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung. 

b. für die Wahl nach Landeslisten die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, sowie Vor- und Familiennamen der ersten fünf Bewerber und links von dem Namen der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung. 

Jede wahlberechtigte Person gibt 

die Erststimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise

eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin / welchem Bewerber sie gelten soll, und die Zweitstimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch in Kreis gesetztes Kreuz oder andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. 

6. Wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein haben, können an dieser Wahl im Wahlkreis 63 Frankfurt (Oder) - Oder-Spree durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal (Wahlbezirk) des Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der zuständigen Wahlbehörde, der Stadtverwaltung Erkner, (Bürgerbüro, Friedrichstraße 6 - 8, 15537 Erkner) einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und den unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle am Wahltag bis 18:00 Uhr abgegeben werden. 

Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten folgende Regelungen: 

  1. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel. 
  2. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. 
  3. Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl. 
  4. Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag. 
  5. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet diesen an den zuständigen Wahlleiter.

Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Wahlumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Wahlumschlag ein. 

Für die Stimmabgabe eingeschränkter wahlberechtigter Personen gilt Folgendes: Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat.

Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck eine Wahlkabine aufgestellt, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltag dem zuständigen Briefwahlvorsteher. 

7. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

8. Jede wahlberechtigte Person (§ 14 Abs. 4 Bundeswahlgesetzes) kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs bestraft. 


Erkner, den 15. Januar 2025 

gez. Henryk Pilz
Bürgermeister

für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 

1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum 21. Deutschen Bundestag für die Wahlbezirke der Stadt Erkner wird in der Zeit vom 3. Februar bis 7. Februar 2025 während der Sprechzeiten des Bürgerbüros: 

Montag und Freitag 09:00 - 13:00 Uhr 
Dienstag 08:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr 
Donnerstag 09:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr 

in der Stadtverwaltung Erkner, (Bürgerbüro, Friedrichstraße 6 - 8, 15537 Erkner) für wahlberechtigte Personen zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht, die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Der Zugang zum Bürgerbüro ist barrierefrei. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Bürgerinnen und Bürger während des genannten Zeitraums nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von wahlberechtigten Personen, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. 

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 2. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung zugestellt. 

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält oder keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, soll schriftlich oder zur Niederschrift spätestens bis zum 7. Februar 2025 bei der Stadtverwaltung Erkner, Bürgerbüro, Friedrichstraße 6 - 8, 15537 Erkner, Einspruch einlegen, um nicht Gefahr zu laufen, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. 

3. Wer einen Wahlschein hat, kann an dieser Wahl im Wahlkreis 63 Frankfurt (Oder) - Oder-Spree durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal (Wahlbezirk) des Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 

4. Erteilung von Wahlscheinen

4.1. Einen Wahlschein erhält auf Antrag: 

4.1.1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, 

4.1.2. eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, 

a. wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 2.  Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 7. Februar 2025) versäumt hat, 

b. wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,

c. wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Wahlbehörde gelangt ist.

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein mit Briefwahlunterlagen nicht zugegangen ist, kann ihr bis 15:00 Uhr am Wahltag (23. Februar 2025) ein neuer Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erteilt werden. 

4.2. Wahlscheine können von wahlberechtigten Personen ab dem 13. Januar 2025 bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, bei der Wahlbehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. 

Die Erteilung von Wahlscheinen mit Briefwahlunterlagen kann schriftlich / persönlich bei der Stadtverwaltung Erkner, (Bürgerbüro, Friedrichstraße 6 - 8, 15537 Erkner), per E-Mail: wahl@erkner.de oder per Online-Antrags auf www.erkner.de unter Angabe des Familiennamens, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) erfolgen. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. 

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahllokales nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis 15:00 Uhr am Wahltag (23. Februar 2025) gestellt werden. 

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen können aus den unter 5.1.2, Buchstabe a bis c, angegebenen Gründen einen Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen noch bis 15:00 Uhr am Wahltag (23. Februar 2025) stellen. 

Wer den Antrag für eine andere wahlberechtigte Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Eingeschränkte wahlberechtigte Personen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Die Abholung von Wahlscheinen mit Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. 

5. Mit dem weißen Wahlschein erhält der Wahlberechtigte auf Antrag 

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, 
  • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt zur Briefwahl.

Der amtliche Stimmzettel wird in den weißen Stimmzettelumschlag eingelegt und verschlossen. Dieser weiße Stimmzettelumschlag wird mit dem weißen Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag gelegt und gleichfalls verschlossen. Dieser rote Wahlbriefumschlag muss so rechtzeitig an die Stelle, die auf dem roten Wahlbriefumschlag angegeben ist, übersendet werden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 

Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. 


Erkner, den 15. Januar 2025 

gez. Henryk Pilz
Bürgermeister

Gemäß § 60 Abs. 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) i. V. mit § 80 Abs. 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) gibt die Wahlleitung der Stadt Erkner folgendes bekannt: Herr Thomas Löb, Wahlvorschlag der Partei ÖDP, hat seine Rechtsstellung als Stadtverordneter zum 19. November 2024 verloren. 

Der Wahlausschuss der Stadt Erkner stellte in seiner öffentlichen Sitzung am 6. Dezember 2024 fest, dass Herr Thomas Löb seinen Sitz in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Erkner durch Wegfall der Voraussetzungen zum 19. November 2024 verliert. Gemäß § 60 Abs. 3 BbgKWahlG hat der Wahlausschuss festgestellt, dass die in der Reihenfolge nächste Ersatzperson des Wahlvorschlags der Partei ÖDP Frau Tanja Schipporeit ist. 

Die genannte Ersatzperson hat mit Datum vom 10. Dezember 2024 die Annahme des Sitzes erklärt. Damit geht der seit 19. November 2024 frei gewordene Sitz der Stadtverordnetenversammlung Erkner von Herrn Thomas Löb ab dem 10. Dezember 2024 an Frau Tanja Schipporeit über. 

Gegen die Feststellungen des Wahlausschusses der Stadt Erkner sind die in den §§ 55 bis 58 des BbgKWahlgG genannten Rechtsbehelfe gegeben. 


gez. Haase 
stellvertretender Wahlleiter der Stadt Erkner

50 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBI. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) 

Nach Absatz 1 darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten zum Zwecke der Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung Auskunft aus dem Melderegister über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach Absatz 2 Auskunft über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums erteilen.

Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. 

Entsprechend Absatz 3 darf Adressbuchverlagen Auskunft über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. 

Wer mit der Bekanntgabe seiner Daten nach Absatz 1 bis 3 nicht einverstanden ist, sollte dies dem Bürgerbüro der Stadt Erkner, (Friedrichstr. 6 - 8, 15537 Erkner) schriftlich mitteilen (Widerspruch gemäß § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz).


Erkner, den 15. Januar 2025 

gez. Henryk Pilz
Bürgermeister

Der Wasserverband Strausberg-Erkner (WSE) teilt mit, dass das Amtsblatt Nr. 4 Jahrgang 7 am 16. Dezember 2024 veröffentlicht wurde. Es kann unter www.w-s-e.de/amtsblatt abgerufen werden. 

Kontakt

Stadt Erkner
Presse- & Öffentlichkeitsarbeit
Frau Sell
Friedrichstraße 6 - 8
15537 Erkner

Telefon +49 3362 795-103
Fax +49 3362 795-29 103
sell@erkner.de

Termine nach Vereinbarung