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Volksbegehren

Auslegung von Eintragungslisten

Die Verfassung des Landes Brandenburg gewährt den Einwohnerinnen und Einwohnern des Landes Brandenburg das Recht, sich direkt an der politischen Willensbildung zu beteiligen. Im Wege der Volksgesetzgebung können sie damit bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung unmittelbar selbst beeinflussen und entscheiden.

Volksbegehren stellen die zweite Stufe im insgesamt dreistufigen Verfahren der Volksgesetzgebung dar. Ein Volksbegehren wird durchgeführt, wenn eine vorangegangene zulässige Volksinitiative aus inhaltlichen Gründen vom Landtag abgelehnt wurde. Es kommt zustande, wenn mindestens 80.000 gültige Eintragungen in den amtlichen Eintragungslisten festgestellt werden. Diese müssen innerhalb von sechs Monaten unter amtlicher Aufsicht geleistet werden.

Um sich in eine ausgelegte Eintragungsliste eintragen zu können, müssen Sie persönlich im Bürgerbüro erscheinen. Sie müssen dazu in der Stadt Erkner gemeldet sein und sich mit Ihrem Personalausweis ausweisen.

Eintragungen in die Listen eines Volksbegehrens sind gebührenfrei.

Kontakt

Stadt Erkner
Ressort 10 I Hauptverwaltung
Wahlbehörde
Friedrichstraße 6 - 8
15537 Erkner

Telefon +49 3362 795-0
Fax +49 3362 795-255
wahlen@erkner.de

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