© Jana Küchler

Hundehaltung

Kennzeichnungs- und Anzeigepflicht

Hunde, die älter als acht Wochen sind, müssen auf Kosten der Halterin oder des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft gekennzeichnet werden.

Alle Hunde sind, zusätzlich zu ihrer steuerlichen Erfassung, bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzumelden. Dabei sind folgende Daten anzugeben: die Rasse, das Wurfdatum, die Farbe des Hundes sowie die Nummer des oben erwähnten Transponders. Weiterhin sind die folgenden Angaben notwendig: Name, Vorname, Geburtsdatum- und Ort sowie die gegenwärtige Anschrift der Halterin oder des Halters.

Bitte beachten Sie auch die weiterführenden Informationen zur steuerlichen Erfassung Ihres Hundes.

Zu beachten sind außerdem die Sonderregelungen gemäß §§ 3 und 4 der Hundehalterverordnung (HundehV). Diese regeln die Leinenpflicht beispielsweise bei Veranstaltungen, auf Sportplätzen, in Parks und Grünanlagen sowie in Einkaufszentren. Auch in Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln gilt eine Leinenpflicht, sowie darüber hinaus ein Maulkorbzwang. Auf Kinderspielplätze, ausgewiesene Liegewiesen oder in Badeanstalten dürfen Hunde nicht mitgebracht werden.

Für gefährliche Hunde (Definition siehe "Weiterführende Informationen") gelten diesbezüglich strengere Regelungen. Wer gefährliche Hunde hält, bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Gefährliche Hunde sind ausbruchssicher zu halten. Außerhalb des Grundstücks, auf dem sie gehalten werden, gilt ein Leinen- und Maulkorbzwang. Die Leine darf nicht länger als zwei Meter sein. Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln (auch nicht gemeinsam mit nicht gefährlichen Hunden) geführt werden.

Die hier gemachten Angaben sind nicht abschließend. Weiteres finden Sie unter "Rechtliche Grundlagen" I Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden.

Tarifstelle     GegenstandGebührensatz
8.4.1Untersagung des Haltens eines Hundes25,00 € bis 500,00 €
8.4.2Erteilung eines Negativzeugnisses25,00 € bis 125,00 €
8.4.3Erlaubnis für das Züchten einer gefährlichen Hunderasse125,00 € bis 800,00 €
8.4.4Erlaubnis für das Ausbilden oder Abrichten eines gefährlichen Hundes125,00 € bis 800,00 €
8.4.5Erlaubnis für das Halten eines gefährlichen Hundes50,00 € bis 500,00 €
8.4.6Allgemeine Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde für Tierheime25,00 € bis 500,00 €
8.4.7Rücknahme einer Erlaubnisentsprechend Tarifstelle 8.4.3, 8.4.4, 8.4.5 oder 8.4.6
8.4.8Ausgabe einer Ersatzplakette25,00 €

Als gefährliche Hunde gemäß § 5 HundehV gelten Hunde 

  1. die durch das Ausbilden oder Abrichten eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen,
  2. die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbar artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
  3. die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen oder
  4. die, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet oder in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.

Die Gefährlichkeit wird durch die örtliche Ordnungsbehörde auf Grund angezeigter Vorfälle und sonstigen vorliegenden Hinweisen festgestellt und wird der Hundehalterin oder dem Hundehalter gegenüber bekanntgegeben.

Kontakt

Stadt Erkner
Ressort 32 I Ordnung & Umwelt
SB Friedhofsverwaltung I Hunde 
Herr Menschel
Friedrichstraße 6 - 8
15537 Erkner

Telefon +49 3362 795-133
Fax +49 3362 795-29 133
menschel@erkner.de

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