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Negativzeugnis

bei Grundstücksverkäufen

Bei Übertragungen von Grundstücken hat die Stadt Erkner in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht. Dies besteht beispielsweise bei

  • Grundstücken, für die der Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festlegt,
  • Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen.

Die Verkäufer- oder Käuferseite muss der Stadt Erkner den Verkauf eines Grundstücks anzeigen und den Inhalt des Kaufvertrags mitteilen. In den meisten Fällen übernimmt dies das beurkundende Notariat. Es beantragt schriftlich die Ausstellung des Negativzeugnisses bei der Stadt Erkner.

Wollen Sie ein Grundstück erwerben, benötigen Sie ein Negativzeugnis, damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann. Mit dem Negativzeugnis bestätigt die Gemeinde Ihnen, dass sie kein Vorkaufsrecht für das Grundstück hat oder dieses nicht ausübt.

Der Antrag zur Erteilung eines Negativzeugnisses ist formlos unter Vorlage des Kaufvertrags einzureichen. Dieser kann zwar auch nur auszugsweise zur Verfügung gestellt werden, muss jedoch folgende Informationen darlegen:

  • Benennung von Käufer:in und Verkäufer:in,
  • Flurstücks- und Lagebezeichnung.

Die Gebühr für den Negativbescheid beträgt gemäß Satzung der Stadt Erkner zur Erhebung von Verwaltungsgebühren (Nr. 4.8) 15,00 €.

Satzung der Stadt Erkner zur Erhebung von Verwaltungsgebühren
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Ressort 60 I Bauen & Stadtplanung
SB Liegenschaften
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Friedrichstraße 6 - 8
15537 Erkner

Telefon +49 3362 795-167
Fax +49 3362 795-29 167
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