© Stadt Erkner I Stefan Günther

Lagerfeuer

Schon kleinere Feuer sind anzeigepflichtig, benötigen jedoch keine Ausnahmegenehmigung. Sie können telefonisch, per E-Mail oder auch formlos schriftlich angemeldet werden. Folgende Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein:

  • nur gelegentlicher Betrieb der Feuerstelle
  • Nutzung von ausschließlich naturbelassenem, trockenem Holz als Brennstoff
  • Größe von 1 x 1 Meter wird nicht überschritten
  • Überwachen des Feuers und ausreichender Abstand zu den nächstgelegenen Wohngebäuden

Größere Feuer im Freien zu bestimmten Anlässen fallen unter das allgemeine immissionsschutzrechtliche Verbrennungsverbot. Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung durch die örtliche Ordnungsbehörde erteilt werden. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. 

Feuer im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Metern zum Waldrand sind verboten. Ausgenommen von dem Verbot sind Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken mit einem Abstand von 30 Metern zum Waldrand und wenn ausreichend vorbeugende Brandschutzmaßnahmen ergriffen werden. Bei Waldbrandgefahrenstufe 4 oder 5 gilt diese Ausnahmeregelungen nicht.

Der nachfolgende Antrag kann schriftlich per Post oder E-Mail gestellt werden. 

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • ggf. Einverständniserklärung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers
Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Verbrennens im Freien
(pdf / 0.02 MB)
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Nach der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt – GebOUmwelt) Tarifstelle 2.4.2 (Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen des Verbrennens im Freien § 7 Abs. 2 LImschG) ist für die Ausnahmegenehmigung nach § 7 LImschG eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 70,00 € bis 270,00 € zu erheben.

Kontakt

Stadt Erkner
Ressort 32 I Ordnung & Umwelt
SB Gewerbe I Lärm
Frau Kalischer
Friedrichstraße 6 - 8
15537 Erkner

Telefon +49 3362 795-125
Fax +49 3362 795-29 125
kalischer@erkner.de

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