Feuerwerk
Zum Schutz der Nachtruhe und vor allgemeiner Belästigung ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zwischen dem 2. Januar und dem 30. Dezember grundsätzlich verboten. Wenn zu einem besonders festlichen Anlass ein Feuerwerk abgebrannt werden soll, kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden.
Solche Anlässe sind beispielsweise Eheschließungen, Ehejubiläen (25 Jahre, 50 Jahre oder höher) oder ein runder Geburtstag (ab dem 50.). Ausnahmen für Feuerwerke mit Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 ("Silvesterfeuerwerk") werden ausschließlich für Freitag- oder Samstagabende erteilt.
Es besteht generell kein Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme. Das gilt insbesondere, wenn es dadurch zu einer Häufung von Feuerwerken am selben Abbrennort käme, die immer wieder dieselben Nachbarn in ihrem Ruhebedürfnis einschränkt.
Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2
Der nachfolgende Antrag kann schriftlich per Post oder E-Mail gestellt werden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ggf. Einverständniserklärung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers
Anzeige für das Abbrennen eines Feuerwerks nach § 23 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Abbrennplan
- ggf. Ausschnitt aus einer Deutschen Grundkarte (Maßstab 1:5000) mit eingezeichnetem Abbrennplatz und Sicherheitsabstand
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren betragen gemäß der Kostenverordnung, abhängig vom Abbrennort und der Abbrennzeit, zwischen 60,00 € und 400,00 €.
Kontakt
Stadt Erkner
Ressort 32 I Ordnung & Umwelt
SB Friedhofsverwaltung I Hunde
Herr Menschel
Friedrichstraße 6 - 8
15537 Erkner
Telefon +49 3362 795-133
Fax +49 3362 795-29 133
menschel@erkner.de
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