Akteneinsicht
Als ein individuelles Verfahrensrecht umfasst das Recht auf Akteneinsicht in Deutschland die Einsicht in Akten, die die maßgeblichen Sachverhalte über bestimmte Verfahren und deren Resultate aufzeigen. Gemäß § 1 des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes des Lands Brandenburg heißt das im Detail: "Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4 und 5 entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten."
Nach Eingang des Antrags auf Akteneinsicht prüft die Stadtverwaltung das Anliegen und die dazugehörigen Unterlagen. Nach dieser Prüfung wird über die Herausgabe der Unterlagen (beispielsweise als Kopie) entschieden. Die Stadt Erkner kann über die Art und Weise der Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen. Demnach kann die Stadt Erkner auch bestimmen, dass Akteneinsicht nur gewährt wird, sofern eine Vertretung der Stadtverwaltung bei der Einsichtnahme Aufsicht führt. Ein Anspruch auf Akteneinsicht ohne Anwesenheit einer Aufsichtsperson besteht nicht.
Schranken werden diesem umfassenden Einsichtsrecht nur dort gesetzt, wo Geheimhaltungsinteressen des Staats bestehen oder falls überwiegend private Interessen von Verfassungsrang betroffen sind. Beispiele sind das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, der Schutz geistigen Eigentums und der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen.
Der Antrag kann form- und fristlos bei der aktenführenden Behörde gestellt werden. Normalerweise muss die an einem Verwaltungsverfahren beteiligte Person keine weiteren Unterlagen vorlegen. Im Einzelfall kann es aber sein, dass die Person, die Akteneinsicht beantragt, ihr berechtigtes Interesse der aktenführenden Behörde darlegen muss.
Die aktenführende Behörde verlangt für Abschriften, Kopien oder Computerausdrucke aus der Akte eine Kostenerstattung gemäß der Satzung der Stadt Erkner zur Erhebung von Verwaltungsgebühren.
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