Festsetzung und Erhebung der Steuern und Abgaben für das Kalenderjahr 2025
Gewerbesteuern
Die Stadtverordnetenversammlung Erkner hat, zuletzt in der Sitzung vom 05.12.2024, in der Haushaltssatzung die Hebesätze für die Realsteuern beschlossen. Diese werden im Amtsblatt für die Stadt Erkner Nr. 01I2025 bekannt gegeben und gelten unverändert auch weiterhin für das Jahr 2025.
Für das Kalenderjahr 2025 werden keine Bescheide über die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen versandt, wenn sich zum zuletzt ergangenen Bescheid keine Veränderungen ergeben haben. Aufgrund des § 19 Abs. 1 und 2 Gewerbesteuergesetzes, in der zurzeit geltenden Fassung, werden die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2025 in der zuletzt veranlagten Höhe durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Sie erhalten für das Kalenderjahr 2025 keinen Vorauszahlungsbescheid, da diese Steuerfestsetzung mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleiche Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheids hat.
Grundsteuern
Die Stadtverordnetenversammlung Erkner hat, zuletzt in der Sitzung vom 05.12.2024, in der Haushaltssatzung die Hebesätze für die Realsteuern beschlossen. Diese werden im Amtsblatt für die Stadt Erkner Nr. 01I2025 bekannt gegeben.
Alle bisherigen Grundsteuerbescheide werden kraft Gesetzes zum 31.12.2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Damit entfällt die Basis für Vorauszahlungen für 2025. Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage des neuen Rechts erhoben, d. h. für 2025 werden neue Grundsteuerbescheide erlassen; bis dahin sollen bitte keine Zahlungen für 2025 erfolgen.
Aufgrund der Grundsteuerreform geht für Grundstücke auf fremden Grund und Boden ab dem 01.01.2025 die Besteuerung vom Nutzenden auf den Eigentümer oder die Eigentümerin über und somit entfällt für die Nutzenden von Garagen, Kleingärten, Bungalows u. ä. die Steuerpflicht. Seitens der Finanzämter werden keine Aufhebungsbescheide für das Ende der Steuerpflicht zum 31.12.2024 versendet.
Hundesteuern
Auf der Grundlage der Satzung der Stadt Erkner über die Erhebung einer Hundesteuer vom 11.04.2022, bleibt die Festsetzung der Hundesteuer gegenüber dem Vorjahr unverändert. Für das Kalenderjahr 2025 werden keine Bescheide über die Hundesteuer versandt, wenn sich zum Vorjahr keine Veränderungen ergeben haben.
Die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2025 wird durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Gemäß § 12a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 31.03.2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36]), hat diese Steuerfestsetzung mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleiche Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheids.
Vergnügungssteuern
Auf der Grundlage der Satzung der Stadt Erkner über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 13.12.2006 bleibt die Festsetzung der Vergnügungssteuer gegenüber dem Vorjahr unverändert. Für das Kalenderjahr 2025 werden keine Bescheide über die Vergnügungssteuer versandt, wenn sich zum Vorjahr keine Veränderungen ergeben haben.
Die Vergnügungssteuer für das Kalenderjahr 2025 wird durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Gemäß § 12a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 31.03.2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.06.2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]), hat diese Steuerfestsetzung mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleiche Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheids.
Pachten
Für das Kalenderjahr 2025 werden keine Zahlungsinformationen über die Pachten versandt, wenn sich zum Vorjahr keine Veränderungen bei der Bemessungsgrundlage ergeben haben. Die Pachten für das Kalenderjahr 2025 sind durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Gemäß § 12a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 31.03.2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.06.2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]), hat diese Festsetzung mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleiche Rechtswirkung eines schriftlichen Abgabenbescheids.
Hinweise
Ein neuer Steuerbescheid wird nur erteilt bei Veränderung des Jahreswerts zum Vorjahr, der Bemessungsgrundlagen bzw. durch Eigentümerwechsel oder bei Änderung des Grundsteuer- oder Gewerbesteuermessbetrags.
Im Falle des Eigentümerwechsels ist zu beachten, dass der Steuerbescheid für den bisherigen Eigentümer / die bisherige Eigentümerin weiter gilt, bis dieser von der Stadt Erkner aufgehoben wird. Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt (§ 9 Grundsteuergesetz). Die Grundsteuer ist eine sogenannte Jahressteuer, d. h. wird das Objekt innerhalb eines Jahres verkauft, so ist die gesamte Grundsteuer eines Kalenderjahres vom bisherigen Eigentümer / der bisherigen Eigentümerin zu leisten. Die Grundsteuer wird demnach nicht unterjährig abgerechnet. Privatrechtliche Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt und heben die öffentlich-rechtliche Steuerschuldnerschaft nicht auf.
Zahlungsaufforderung
Diejenigen Steuerpflichtigen, die keine Einzugsermächtigung zur Abbuchung (SEPA-Lastschriftmandat) der Steuer erteilt haben, werden gebeten die Steuer 2025 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Steuerbescheid ergeben, unter Angabe des Kassenzeichens auf das Konto der Stadt Erkner zu überweisen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese öffentliche Bekanntmachung ist der Widerspruch nach § 69 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der Widerspruch ist nach § 70 Abs. 1 VwGO innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt bei dem Bürgermeister der Stadt Erkner zu erheben. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. | Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Anschrift lautet: Bürgermeister der Stadt Erkner I Friedrichstraße 6 - 8 I 15537 Erkner |
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2. | Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden. Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet post-sig@erkner.de. |
Die Widerspruchsfrist beginnt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung. Wird die Widerspruchsfrist durch das Verschulden eines von dem Steuerpflichtigen Bevollmächtigen versäumt, so wird dieses Versäumnis dem Steuerschuldner zugerechnet. Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn Widerspruch erhoben wird, müssen die angeforderten Beträge fristgemäß gezahlt werden, soweit sie nicht gestundet oder ausgesetzt sind.
Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Steuermessbeträge oder gegen den Zuschlag wegen verspäteter Abgabe oder Nichtabgabe der Steuererklärung richten, können im Rahmen des Widerspruchs gegen diesen Steuerbescheid nicht geprüft werden. Der Widerspruch gegen einen Grundlagenbescheid ist ausschließlich beim zuständigen Finanzamt einzulegen, das den Steuermessbescheid (Zerlegungsbescheid) erlassen hat. Auf die in ihm enthaltene Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.
Bei Rückfragen steht Ihnen während der Sprechzeiten des Rathauses Frau Zuchel-Lindgrön unter der Telefonnummer +49 3362 795-124 oder per E-Mail unter steuern@erkner.de zur Verfügung.
Erkner, den 06.01.2025
gez. Wolter
Stellvertreter des Bürgermeisters
Diese Bekanntmachung wurde im Amtsblatt Erkner Nr. 01I2025 vom 15.01.2025 veröffentlicht.