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13.03.2024

Bekanntmachung der unteren Naturschutzbehörde zum Schutz von Biotopen

Die untere Naturschutzbehörde weist darauf hin, dass Röhrichte nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unter Naturschutz stehen und daher jegliche Eingriffe in Röhrichtbestände verboten sind.

Röhricht ist ein geschütztes Biotop, dass aufgrund seiner ökologischen Bedeutung als Lebensraum für verschiedene Tier- und Pflanzenarten, seiner Filterfunktion zur Reinigung von Gewässern und seiner Rolle beim Schutz vor Erosion als besonders wertvoller Landschaftsbestandteil anzusehen ist. Es trägt zur Biodiversität, zum Klimaschutz und zur Stabilisierung von Ökosystemen bei.

Trotz dieser Bedeutung kam es bedauerlicherweise bereits vermehrt zu Vorfällen, bei denen widerrechtlich in die Uferbereiche eingegriffen worden ist.

Wenn Sie beabsichtigen, Röhricht zu schneiden oder zu entfernen, ist es erforderlich, rechtzeitig einen Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde einzureichen. Es ist sicherzustellen, dass der Röhrichtschnitt keine negativen Auswirkungen auf das Ökosystem hat. Es ist zu beachten, dass Schnittarbeiten grundsätzlich nur außerhalb der Vegetations- und Brutzeit, welche vom 01. März bis zum 30. September eines jeden Jahres dauert, durchgeführt werden dürfen.

Darüber hinaus sind sonstige Eingriffe (z. B. das Fällen von Bäumen, Aufschüttungen etc.) im Uferbereich verboten. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die untere Naturschutzbehörde.

Kontaktdaten der unteren Naturschutzbehörde:
Frau Schreglmann (Biotopschutz)
E-Mail: Theresa.Schreglmann@landkreis-oder-spree.de
Telefon: 03366-351672

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht genehmigte Eingriffe als widerrechtlich gelten und ggf. ein ordnungsbehördliches Verfahren, einschließlich Ordnungswidrigkeitenverfahren, nach sich ziehen können.

Es ist wichtig, dass wir gemeinsam verantwortungsvoll handeln, um die wertvollen Biotope zu schützen und zu erhalten.

 

Ihre untere Naturschutzbehörde