© Stadt Erkner I Stefan Günther

Bäume

Baumschutz & Baumfällung

Bäume und Baumgruppen sind wichtige Bestandteile verschiedener Ökosysteme und höchst schützenswert. Wer einen Baum ohne Genehmigung fällt, handelt ordnungswidrig. Gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung i. V. m. § 40 des Brandenburgischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 65.000,00 € geahndet werden. So sind auch Zettelanschläge mittels Reißzwecken, Nägeln o. ä. an Bäumen nicht zulässig und stellen ggf. eine Ordnungswidrigkeit dar.

Die Stadt Erkner hat darüber hinaus eine Baumschutzsatzung erlassen. Geschützt sind demnach alle Laub- und Nadelbäume ab einem Stammumfang von 30 cm, gemessen in 1,30 m Höhe über dem Erdboden. Bei mehrstämmigen, sich in Erdbodennähe verzweigenden Bäumen gelten die Umfänge der einzelnen Stämmlinge.

Ein Antrag auf Befreiung bzw. Ausnahmegenehmigung ist erforderlich, wenn ein Baum entweder gefällt oder die Baumkrone zurückgeschnitten (gestutzt) werden soll. Gemäß Satzung sind auch alle bereits abgestorbenen Laub- und Nadelbäume anzeigepflichtig. 

Nicht geschützt sind jedoch Obstbäume, wie zum Beispiel Apfel, Kirsche, Birne oder Pflaume. Ebenso sind kleinere Sicherungs- und Pflegemaßnahmen, die das Aussehen und die Statik eines Baumes nicht wesentlich verändern (wie zum Beispiel Entfernen von Zweigen, welche die Hausfassade berühren oder Entfernen abgestorbener Zweige und Äste) genehmigungsfrei und es ist kein Antrag erforderlich. 

Ein Antrag auf Befreiung bzw. Ausnahmegenehmigung ist grundsätzlich möglich, antragsberechtigt ist grundsätzlich der Grundstückseigentümer oder die Grundstückseigentümerin. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens zwei Wochen. Dem nachfolgenden Antrag sind folgende Dokumente beizufügen:

  • Lageplan oder Lageskizze mit eingezeichnetem Baumstandort
  • ggf. Befreiung nach § 67 (1) i. V. m. § 39 BNatSchG im Zeitraum vom 01.03. bis 30.09.
  • ggf. Bauantrags-Nr. I Bauvoranfrage-Nr.
  • ggf. Artenschutzgutachten
Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach der Baumschutzsatzung der Stadt Erkner
(pdf | 0.16 MB)
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Für die Bearbeitung von Anträgen fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 40,00 € pro Baum an. 

Für einen Ablehnungsbescheid fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von insgesamt 40,00 € an.

Schutzzeiten

Bei allen Arbeiten an Bäumen ist der Schutz von auf Bäumen lebenden Tieren zu beachten. Nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es unzulässig, Bäume, Gebüsch oder ähnlichen Bewuchs in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen. Dieses Verbot dient dem Schutz von Nist-, Brut- und Lebensstätten.

Ersatzpflanzung

Bei Erteilung eine Baumfällgenehmigung ergeht die Auflage, eine Ersatzpflanzung zu leisten. Die Kosten hierfür trägt die antragstellende Person. Ist der Baum bereits abgestorben, ist keine Ersatzpflanzung erforderlich. Bei der Ersatzpflanzung ist darauf zu achten, dass gemäß § 37 Nachbarschaftsgesetz ein Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten ist.

Satzung der Stadt Erkner zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern
(pdf | 0.3 MB)
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Richtlinien für Ersatzpflanzungen
Merkblatt
(pdf | 0.23 MB)
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Kontakt

Stadt Erkner
Ressort 32 I Ordnung & Umwelt
SB Baumschutz I ruhender Verkehr
Herr Prochnow
Friedrichstraße 6 - 8
15537 Erkner

Telefon +49 3362 795-135
Fax +49 3362 795-29 135
prochnow@erkner.de

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